§ 110 NO Behandlung der aufzubewahrenden Acten und Führung der Verzeichnisse.

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

VI. Hauptstück.

Behandlung der aufzubewahrenden Acten und Führung der Verzeichnisse.

§. 110. (1) Der Notar muß sowohl die von ihm selbst aufgenommenen, als die ihm von den Parteien übergebenen oder von der Notariatskammer zugewiesenen Acten, nach der laufenden Geschäftszahl geordnet, an einem sicheren und trockenen Orte seiner Wohnung oder Kanzlei unter Sperre sorgfältig verwahren.

(2) Wird eine Notariatsurkunde von zwei Notaren aufgenommen, so hat derjenige Notar die Urschrift zu verwahren, welcher die Verhandlung geleitet hat.

(3) Die in das allgemeine Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar nach Maßgabe der Richtlinien nach § 140e Abs. 3 zusätzlich im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Notar elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 140e§ 91c Abs. 3 GOG). Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu speichern und die Übereinstimmungdiesen Urkunden einzuräumen. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der Daten mitstandesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der Urschrift im Sinn des § 77 zu bestätigenNotariatskammer dieser ermöglicht werden.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.06.1999 bis 30.06.2007

VI. Hauptstück.

Behandlung der aufzubewahrenden Acten und Führung der Verzeichnisse.

§. 110. (1) Der Notar muß sowohl die von ihm selbst aufgenommenen, als die ihm von den Parteien übergebenen oder von der Notariatskammer zugewiesenen Acten, nach der laufenden Geschäftszahl geordnet, an einem sicheren und trockenen Orte seiner Wohnung oder Kanzlei unter Sperre sorgfältig verwahren.

(2) Wird eine Notariatsurkunde von zwei Notaren aufgenommen, so hat derjenige Notar die Urschrift zu verwahren, welcher die Verhandlung geleitet hat.

(3) Die in das allgemeine Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar nach Maßgabe der Richtlinien nach § 140e Abs. 3 zusätzlich im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Notar elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 140e§ 91c Abs. 3 GOG). Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu speichern und die Übereinstimmungdiesen Urkunden einzuräumen. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der Daten mitstandesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der Urschrift im Sinn des § 77 zu bestätigenNotariatskammer dieser ermöglicht werden.

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