§ 99 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

§. 99. (1) Jede Ausfertigung muß von dem Notare beglaubigt werdenist vom Notar zu beglaubigen. Die BeglaubigungsclauselBeglaubigungsklausel ist am Schlusse der Ausfertigung beizusetzenbeizufügen. Sie enthält die Bestätigung der UebereinstimmungÜbereinstimmung der Ausfertigung mit der in den ActenAkten des Notars befindlichen beziehungsweise im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urschrift, die Angabe, für welche Person die Ausfertigung bestimmt ist, und das Datum der Ausfertigung.

(2) Der Notar muß dieselbemuss die Ausfertigung sodann unterzeichnen und bei händischer Fertigung auch sein Amtssiegel beidrücken.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2007

§. 99. (1) Jede Ausfertigung muß von dem Notare beglaubigt werdenist vom Notar zu beglaubigen. Die BeglaubigungsclauselBeglaubigungsklausel ist am Schlusse der Ausfertigung beizusetzenbeizufügen. Sie enthält die Bestätigung der UebereinstimmungÜbereinstimmung der Ausfertigung mit der in den ActenAkten des Notars befindlichen beziehungsweise im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urschrift, die Angabe, für welche Person die Ausfertigung bestimmt ist, und das Datum der Ausfertigung.

(2) Der Notar muß dieselbemuss die Ausfertigung sodann unterzeichnen und bei händischer Fertigung auch sein Amtssiegel beidrücken.

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