§ 92 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

§. 92. Von NotariatsactenNotariatsakten werden Ausfertigungen undsowie beglaubigte oder einfache Abschriften ertheiltbeziehungsweise Ausdrucke erteilt. DaßDiese können auf Papier oder in elektronischer Form erstellt werden. Dass die Urkunde eine Ausfertigung oder blosbloß eine Abschrift seioder ein Ausdruck ist, mußmuss durch die Aufschrift an der Spitzeeine Beifügung zu derselben ersichtlich gemacht sein.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 14.09.1871 bis 30.06.2007

§. 92. Von NotariatsactenNotariatsakten werden Ausfertigungen undsowie beglaubigte oder einfache Abschriften ertheiltbeziehungsweise Ausdrucke erteilt. DaßDiese können auf Papier oder in elektronischer Form erstellt werden. Dass die Urkunde eine Ausfertigung oder blosbloß eine Abschrift seioder ein Ausdruck ist, mußmuss durch die Aufschrift an der Spitzeeine Beifügung zu derselben ersichtlich gemacht sein.

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