§ 89b NO Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999

k) Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder

öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und

Verwaltungsbehörden ergeben

§ 89b. (1) Der Notar ist berufen, Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.

(2) § 89a Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.11.1993 bis 30.06.2008

k) Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder

öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und

Verwaltungsbehörden ergeben

§ 89b. (1) Der Notar ist berufen, Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.

(2) § 89a Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

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