§ 89 NO Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren.

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999

i (1) ProtesteDas Verfahren für die Aufnahme von Wechseln und unternehmerischenWechselprotesten richtet sich nach den Vorschriften des Wechselgesetzes. Der Protest kann nicht in elektronischer Form erfolgen.

Wertpapieren.

§. 89. (1) Das Verfahren für die Aufnahme von Wechselprotesten richtet sich nach den Vorschriften des Wechselgesetzes. Der Protest kann nicht in elektronischer Form erfolgen.

(2) Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn Protest für unternehmerische Wertpapiere aufzunehmen ist, die an Order lauten.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.06.2008

i (1) ProtesteDas Verfahren für die Aufnahme von Wechseln und unternehmerischenWechselprotesten richtet sich nach den Vorschriften des Wechselgesetzes. Der Protest kann nicht in elektronischer Form erfolgen.

Wertpapieren.

§. 89. (1) Das Verfahren für die Aufnahme von Wechselprotesten richtet sich nach den Vorschriften des Wechselgesetzes. Der Protest kann nicht in elektronischer Form erfolgen.

(2) Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn Protest für unternehmerische Wertpapiere aufzunehmen ist, die an Order lauten.

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