§ 74 NO (weggefallen)

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine gemäß §. 70 dem Notare schriftlich übergebene letztwillige Anordnung kann dem Uebergeber, jedoch nur auf sein persönliches Verlangen oder auf Verlangen desjenigen, welcher sich mit einer eigens zu diesem Behufe ausgestellten, amtlich beglaubigten Vollmacht ausweiset, zurückgestellt werden. Ueber die Zurückstellung ist ein Notariatsact aufzunehmen.Eine gemäß Paragraph 70, dem Notare schriftlich übergebene letztwillige Anordnung kann dem Uebergeber, jedoch nur auf sein persönliches Verlangen oder auf Verlangen desjenigen, welcher sich mit einer eigens zu diesem Behufe ausgestellten, amtlich beglaubigten Vollmacht ausweiset, zurückgestellt werden. Ueber die Zurückstellung ist ein Notariatsact aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Durch eine solche Zurückstellung verliert die letztwillige Verfügung die Kraft einer gerichtlichen letztwilligen Anordnung.
§ 74 NO seit 31.07.2026 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.07.2026
  1. (1)Absatz einsEine gemäß §. 70 dem Notare schriftlich übergebene letztwillige Anordnung kann dem Uebergeber, jedoch nur auf sein persönliches Verlangen oder auf Verlangen desjenigen, welcher sich mit einer eigens zu diesem Behufe ausgestellten, amtlich beglaubigten Vollmacht ausweiset, zurückgestellt werden. Ueber die Zurückstellung ist ein Notariatsact aufzunehmen.Eine gemäß Paragraph 70, dem Notare schriftlich übergebene letztwillige Anordnung kann dem Uebergeber, jedoch nur auf sein persönliches Verlangen oder auf Verlangen desjenigen, welcher sich mit einer eigens zu diesem Behufe ausgestellten, amtlich beglaubigten Vollmacht ausweiset, zurückgestellt werden. Ueber die Zurückstellung ist ein Notariatsact aufzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Durch eine solche Zurückstellung verliert die letztwillige Verfügung die Kraft einer gerichtlichen letztwilligen Anordnung.
§ 74 NO seit 31.07.2026 weggefallen.

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