§ 67 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen wird, so müssen auch die besonderen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welche die Giltigkeit einer solchen Anordnung bedingen, beobachtet werden. Dieser Notariatsakt kann nicht in elektronischer Form errichtet werden.
  2. (1)Absatz eins,Wird ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen, so sind auch die §§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB zu beachten. Dieser Notariatsakt kann nicht in elektronischer Form errichtet werden.Wird ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen, so sind auch die Paragraphen 569, 587 bis 589 und 591 ABGB zu beachten. Dieser Notariatsakt kann nicht in elektronischer Form errichtet werden.
  3. (2)Absatz 2,Der Notar und die zugezogenen Actszeugen können, wenn sie die Eignung dazu besitzen, auch Zeugen des letzten Willens sein, und es entfällt die Nothwendigkeit der Zuziehung eines dritten Zeugen, wenn im Falle der Zuziehung zweier Notare beide die gesetzliche Eignung als Zeugen des letzten Willens besitzen.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.07.2026
  1. (1)Absatz einsWenn ein Notariatsact über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen wird, so müssen auch die besonderen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welche die Giltigkeit einer solchen Anordnung bedingen, beobachtet werden. Dieser Notariatsakt kann nicht in elektronischer Form errichtet werden.
  2. (1)Absatz eins,Wird ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen, so sind auch die §§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB zu beachten. Dieser Notariatsakt kann nicht in elektronischer Form errichtet werden.Wird ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen, so sind auch die Paragraphen 569, 587 bis 589 und 591 ABGB zu beachten. Dieser Notariatsakt kann nicht in elektronischer Form errichtet werden.
  3. (2)Absatz 2,Der Notar und die zugezogenen Actszeugen können, wenn sie die Eignung dazu besitzen, auch Zeugen des letzten Willens sein, und es entfällt die Nothwendigkeit der Zuziehung eines dritten Zeugen, wenn im Falle der Zuziehung zweier Notare beide die gesetzliche Eignung als Zeugen des letzten Willens besitzen.

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