§ 47 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

§. 47. (1) Die Notariatsurkunde muß mit Seitenzahlen, und wenn sie der Eintragung in das Geschäftsregister unterliegt, mit der Geschäftszahl versehen sein.

(2) Der Notar hat die UrkundePapierurkunde am Schluß zu unterzeichnen. Seiner Unterschrift sind einSchluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar beizufügenzu unterzeichnen und sein Amtssiegel beizudrückenbeizufügen.

(3) Die BetheiligtenBeteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen haben, sofernesofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, am SchlusseSchluss händisch zu unterzeichnen. Am Schluss der Urkunde sind der Name des Notars samt Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar und die Namen der Beteiligten samt Hinweis auf deren Eigenschaft als Unterzeichnende anzuführen (Unterschriftsvermerk).

(3) Nach Beifügung des Unterschriftsvermerks am Schluss einer elektronischen Urkunde haben die Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, die elektronisch errichtete Urkunde vor der Unterfertigung durch den Notar elektronisch zu unterzeichnen. Als letzter hat der Notar die Notariatsurkunde mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterzeichnen.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2007

§. 47. (1) Die Notariatsurkunde muß mit Seitenzahlen, und wenn sie der Eintragung in das Geschäftsregister unterliegt, mit der Geschäftszahl versehen sein.

(2) Der Notar hat die UrkundePapierurkunde am Schluß zu unterzeichnen. Seiner Unterschrift sind einSchluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar beizufügenzu unterzeichnen und sein Amtssiegel beizudrückenbeizufügen.

(3) Die BetheiligtenBeteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen haben, sofernesofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, am SchlusseSchluss händisch zu unterzeichnen. Am Schluss der Urkunde sind der Name des Notars samt Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar und die Namen der Beteiligten samt Hinweis auf deren Eigenschaft als Unterzeichnende anzuführen (Unterschriftsvermerk).

(3) Nach Beifügung des Unterschriftsvermerks am Schluss einer elektronischen Urkunde haben die Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, die elektronisch errichtete Urkunde vor der Unterfertigung durch den Notar elektronisch zu unterzeichnen. Als letzter hat der Notar die Notariatsurkunde mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterzeichnen.

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