§ 44 NO

Notariatsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

§. 44. (1) Die Notariatsurkunden müssen deutlich und ohne Abkürzung geschrieben sein und Lücken durch Striche ausgefüllt werden.

(2) Das Datum der Notariatsurkunde und, andere Zeitbestimmungen, sowie Angaben von Zahlen überhauptRechnungsresultate und Beträge, die ein Beteiligter vom anderen zu fordern hat, sind, wenn sie zum ersten Male vorkommen, mit Buchstaben zu schreiben. Ausgenommen sind: die Angabe der Geschäftszahl, der Haus- und Katasternummern, der Grundbuchsfolien, sowie der Zahlen in Vermögens-Inventaren, Erbtheilungen, Kaufschillingsverrechnungen und Rechnungen überhaupt, wenn dieselben in eine Notariatsurkunde aufgenommen werden. Die Resultate, sowie die Beträge, welche hiernach ein Betheiligter an den andern zu fordern hat, müssen jedoch mit Buchstaben geschrieben werden.

(3) Wird auf eine andere Urkunde Bezug genommen, so könnenist Abs. 2 auf deren Datum, etwaige Geschäftszahl oder sonstige darin vorkommende Zahlen mit Ziffern geschrieben werdenDaten und Beträge nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2005

§. 44. (1) Die Notariatsurkunden müssen deutlich und ohne Abkürzung geschrieben sein und Lücken durch Striche ausgefüllt werden.

(2) Das Datum der Notariatsurkunde und, andere Zeitbestimmungen, sowie Angaben von Zahlen überhauptRechnungsresultate und Beträge, die ein Beteiligter vom anderen zu fordern hat, sind, wenn sie zum ersten Male vorkommen, mit Buchstaben zu schreiben. Ausgenommen sind: die Angabe der Geschäftszahl, der Haus- und Katasternummern, der Grundbuchsfolien, sowie der Zahlen in Vermögens-Inventaren, Erbtheilungen, Kaufschillingsverrechnungen und Rechnungen überhaupt, wenn dieselben in eine Notariatsurkunde aufgenommen werden. Die Resultate, sowie die Beträge, welche hiernach ein Betheiligter an den andern zu fordern hat, müssen jedoch mit Buchstaben geschrieben werden.

(3) Wird auf eine andere Urkunde Bezug genommen, so könnenist Abs. 2 auf deren Datum, etwaige Geschäftszahl oder sonstige darin vorkommende Zahlen mit Ziffern geschrieben werdenDaten und Beträge nicht anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten