§ 22 NO Gesellschaften

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

III. Hauptstück

Gesellschaften

§ 22. (1) Notare können zum Zweck der Ausübung ihres Berufs mit einem oder mehreren anderen Notaren sowie mit Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllen, unter den Voraussetzungen desder § 25 §§ 24eingetragene Erwerbsgesellschaften, 25 offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften (Notar-Partnerschaften) bilden.

(2) Die Bildung einer Notar-Partnerschaft bedarf der Genehmigung durch die Notariatskammer, in deren Sprengel die Partnerschaft ihren Kanzleisitz hat. Über den Antrag auf Genehmigung ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht gesetzlichen Bestimmungen oder Standespflichten widerspricht.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.11.1993 bis 31.12.2006

III. Hauptstück

Gesellschaften

§ 22. (1) Notare können zum Zweck der Ausübung ihres Berufs mit einem oder mehreren anderen Notaren sowie mit Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllen, unter den Voraussetzungen desder § 25 §§ 24eingetragene Erwerbsgesellschaften, 25 offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften (Notar-Partnerschaften) bilden.

(2) Die Bildung einer Notar-Partnerschaft bedarf der Genehmigung durch die Notariatskammer, in deren Sprengel die Partnerschaft ihren Kanzleisitz hat. Über den Antrag auf Genehmigung ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht gesetzlichen Bestimmungen oder Standespflichten widerspricht.

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