§ 21 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Will sich ein Notar auf die Dauer von länger als acht aufeinanderfolgenden Tagen zur Vornahme von Amtshandlungen von seinem Amtssitz entfernen, so hat er um die Bewilligung der Notariatskammer anzusuchen. Die Bewilligung ist ihm zu erteilen, wenn nicht wichtige Gründe die Anwesenheit des Notars an seinem Amtssitz erfordern.

(2) Will ein Notar durch mehr als drei aufeinanderfolgende Tage sein Amt nicht ausüben, so hat er dies, unter Angabe des Grundes, und die Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit der Notariatskammer anzuzeigen; Sonntage und gesetzliche Feiertage bleiben außer Betracht. Wird er während dieser Zeit der Nichtausübung nicht durch einen Substituten vertreten, so hat er überdies um die Bewilligung der Nichtausübung anzusuchen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nicht wichtige Gründe die Ausübung des Amtes durch den Notar erfordern; sie kann von der Bestellung eines Substituten abhängig gemacht werden.

(3) Würde die Dauer der nach Abs. 2 anzeigepflichtigen Nichtausübung des Amtes innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt 60 Tage übersteigen, so hat der Notar bei der Notariatskammer um eine gesonderte Bewilligung anzusuchen. Über das Ansuchen hat die Notariatskammer, soll die Dauer insgesamt 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahrs übersteigen, der Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden. Ein wichtiger Grund ist besonders insoweit gegeben, als von der bisherigen Dauer der Nichtausübung des Amtes nicht 60 Tage zu Erholungszwecken bestimmt gewesen sind.

(4) Der Präsident derDie Notariatskammer hat einen Notar, der diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, im Fall des Abs. 1 zur Rückkehr an den Amtssitz, in den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz und des Abs. 3 zur Aufnahme der Amtstätigkeit aufzufordern.

(5) Die im Abs. 2 erster Satz vorgesehene Anzeigepflicht gilt sinngemäß für die Fälle, in denen der Notar wegen Krankheit, Unfalls oder aus anderen Gründen sein Amt nicht ausüben kann.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2013

(1) Will sich ein Notar auf die Dauer von länger als acht aufeinanderfolgenden Tagen zur Vornahme von Amtshandlungen von seinem Amtssitz entfernen, so hat er um die Bewilligung der Notariatskammer anzusuchen. Die Bewilligung ist ihm zu erteilen, wenn nicht wichtige Gründe die Anwesenheit des Notars an seinem Amtssitz erfordern.

(2) Will ein Notar durch mehr als drei aufeinanderfolgende Tage sein Amt nicht ausüben, so hat er dies, unter Angabe des Grundes, und die Wiederaufnahme seiner Amtstätigkeit der Notariatskammer anzuzeigen; Sonntage und gesetzliche Feiertage bleiben außer Betracht. Wird er während dieser Zeit der Nichtausübung nicht durch einen Substituten vertreten, so hat er überdies um die Bewilligung der Nichtausübung anzusuchen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nicht wichtige Gründe die Ausübung des Amtes durch den Notar erfordern; sie kann von der Bestellung eines Substituten abhängig gemacht werden.

(3) Würde die Dauer der nach Abs. 2 anzeigepflichtigen Nichtausübung des Amtes innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt 60 Tage übersteigen, so hat der Notar bei der Notariatskammer um eine gesonderte Bewilligung anzusuchen. Über das Ansuchen hat die Notariatskammer, soll die Dauer insgesamt 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahrs übersteigen, der Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen erteilt werden. Ein wichtiger Grund ist besonders insoweit gegeben, als von der bisherigen Dauer der Nichtausübung des Amtes nicht 60 Tage zu Erholungszwecken bestimmt gewesen sind.

(4) Der Präsident derDie Notariatskammer hat einen Notar, der diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, im Fall des Abs. 1 zur Rückkehr an den Amtssitz, in den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz und des Abs. 3 zur Aufnahme der Amtstätigkeit aufzufordern.

(5) Die im Abs. 2 erster Satz vorgesehene Anzeigepflicht gilt sinngemäß für die Fälle, in denen der Notar wegen Krankheit, Unfalls oder aus anderen Gründen sein Amt nicht ausüben kann.

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