§ 20 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

§ 20. Jeder Notar, der sein Amt zurückgelegtzurücklegt (§ 19 Abs. 1 lit. a) oder nach Versetzung seine Kanzlei an seinem neuen Amtssitz nicht rechtzeitig eröffnet hat (§ 18), hat sein bisheriges Amt noch so lange fortzusetzenim ersten Fall bis zu dem in seiner Resignationsanzeige genannten Zeitpunkt und im zweiten Fall solange, bis ihm der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über seine Enthebung zugestellt worden ist. Wird aber der Notar bei Zurücklegung des Amtes mit einem nach der Zustellung des Enthebungsbescheides gelegenen Zeitpunkt enthoben, so hat er sein bisheriges Amt bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.1963 bis 31.12.2005

§ 20. Jeder Notar, der sein Amt zurückgelegtzurücklegt (§ 19 Abs. 1 lit. a) oder nach Versetzung seine Kanzlei an seinem neuen Amtssitz nicht rechtzeitig eröffnet hat (§ 18), hat sein bisheriges Amt noch so lange fortzusetzenim ersten Fall bis zu dem in seiner Resignationsanzeige genannten Zeitpunkt und im zweiten Fall solange, bis ihm der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über seine Enthebung zugestellt worden ist. Wird aber der Notar bei Zurücklegung des Amtes mit einem nach der Zustellung des Enthebungsbescheides gelegenen Zeitpunkt enthoben, so hat er sein bisheriges Amt bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen.

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