§ 17 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

§. 17. (1) Wird der Notar an einen anderen Ort übersetzt, so ist eine neue Angelobung nicht erforderlich. Er hat nur die Genehmigung seines neuen Siegels bei der Notariatskammer seinessowie die Ausstellung einer neuen AmtssitzesAusweiskarte für seine neue elektronische Beurkundungssignatur und erforderlichenfalls auch für seine elektronische Notarsignatur bei dieser Kammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.

(2) Der Notar hat unter Einhaltung der Vorschriften des § 14 beim Oberlandesgerichtspräsidenten um die Bestimmung des Tages anzusuchen, an dem er von seinem bisherigen Amt abzutreten und an dem er sein neues Amt anzutreten hat. Der Oberlandesgerichtspräsident hat diese Tage nach § 16 bekanntzumachen. Bei Versetzung in den Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes haben die in Betracht kommenden Oberlandesgerichtspräsidenten das Einvernehmen herzustellen.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2007

§. 17. (1) Wird der Notar an einen anderen Ort übersetzt, so ist eine neue Angelobung nicht erforderlich. Er hat nur die Genehmigung seines neuen Siegels bei der Notariatskammer seinessowie die Ausstellung einer neuen AmtssitzesAusweiskarte für seine neue elektronische Beurkundungssignatur und erforderlichenfalls auch für seine elektronische Notarsignatur bei dieser Kammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.

(2) Der Notar hat unter Einhaltung der Vorschriften des § 14 beim Oberlandesgerichtspräsidenten um die Bestimmung des Tages anzusuchen, an dem er von seinem bisherigen Amt abzutreten und an dem er sein neues Amt anzutreten hat. Der Oberlandesgerichtspräsident hat diese Tage nach § 16 bekanntzumachen. Bei Versetzung in den Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes haben die in Betracht kommenden Oberlandesgerichtspräsidenten das Einvernehmen herzustellen.

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