§ 11 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Bewerbungsgesuche sind gemeinsam mit den zum Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse des § 6 beizubringenden Belegen an die ausschreibende Notariatskammer zu richten. Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 6a entspricht, kann die Notariatskammer vor Erstellung eines Besetzungsvorschlags auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.

(2) Die Notariatskammer hat einen Besetzungsvorschlag zu machen und ihn dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel die zu besetzende Stelle gelegen ist, zuzuleiten. Der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz hat den Vorschlag mit einem vom Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen, der beide Vorschläge mit einem vom Personalsenat des Oberlandesgerichts zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Bundesminister für Justiz vorzulegen hat. Die Besetzungsvorschläge haben, soweit geeignete Bewerber vorhanden sind, drei Bewerber in einer bestimmten Reihung zu enthalten; die übrigen Bewerber sind gesondert anzuführen. Sind am selben Amtssitz mehrere Notarstellen zu besetzen, so hat der Besetzungsvorschlag doppelt so viele Personen zu umfassen, als Notare zu ernennen sind.

(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:

1.

die Vertrauenswürdigkeit;

2.

das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle, wobei insbesondere auf eine Praxis an der ausgeschriebenen Notarstelle oder aktuelle Kenntnisse der Kanzleiführung Bedacht zu nehmen ist;

3.

der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die besonderen Verdienste sowie sein Verhalten;

4.

die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 56, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar;

5.

die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres Studium oder ein Post-Graduate-Studium an einer in- oder ausländischen Bildungseinrichtung mit einem akademischen Grad oder einen akademischen Lehrgang abgeschlossen hat, sofern all diese Ausbildungen für die Ausübung des Notarberufs dienlich sind, ob er in die vom Bundesminister für Justiz geführte Liste der Mediatoren eingetragen ist oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinne des § 62 erworben hat;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)

7.

im Fall der Gleichwertigkeit der Bewerber nach den Z 1 bis 6 die persönlichen Verhältnisse.

(4) Die Besetzungsvorschläge sind zu begründen.

(5) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist bei der ausschreibenden Notariatskammer einlangen, sind zurückzuweisen, wenn innerhalb der Bewerbungsfrist mindestens drei Gesuche geeigneter Bewerber eingelangt sind. Nach Beschlußfassung über den Besetzungsvorschlag einlangende Bewerbungsgesuche sind jedenfalls zurückzuweisen.

(6) Die Notariatskammer hat ihrem Besetzungsvorschlag alle rechtzeitig eingelangten Gesuche samt den von den Bewerbern beigebrachten Belegen beizuschließen. Ferner hat sie beizuschließen

1.

den Nachweis der Bekanntmachung der Ausschreibung (§ 10 Abs. 2);

2.

eine von ihr einzuholende Auskunft des Strafregisteramts über die vorgeschlagenen Bewerber;

3.

hinsichtlich der Bewerber aus dem Stand der Notare und Notariatskandidaten eine Bestätigung ihrer Notariatskammer über die Dauer der bis zum Ende der Bewerbungsfrist berechneten praktischen Verwendung, wobei die tatsächlich zurückgelegten und die angerechneten Zeiten im Sinn des § 6 Abs. 2 und 3 nach den einzelnen Verwendungen aufzugliedern sind;

4.

hinsichtlich der zu Z 3 genannten Bewerber eine Beurteilung ihrer Notariatskammer, hinsichtlich anderer Bewerber gegebenenfalls eine Dienstbeurteilung ihrer Behörde oder ein sonstiges Dienstzeugnis;

5.

eine Übersichtstabelle über alle Bewerber.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.09.2013 bis 30.06.2022

(1) Die Bewerbungsgesuche sind gemeinsam mit den zum Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse des § 6 beizubringenden Belegen an die ausschreibende Notariatskammer zu richten. Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 6a entspricht, kann die Notariatskammer vor Erstellung eines Besetzungsvorschlags auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.

(2) Die Notariatskammer hat einen Besetzungsvorschlag zu machen und ihn dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel die zu besetzende Stelle gelegen ist, zuzuleiten. Der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz hat den Vorschlag mit einem vom Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen, der beide Vorschläge mit einem vom Personalsenat des Oberlandesgerichts zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Bundesminister für Justiz vorzulegen hat. Die Besetzungsvorschläge haben, soweit geeignete Bewerber vorhanden sind, drei Bewerber in einer bestimmten Reihung zu enthalten; die übrigen Bewerber sind gesondert anzuführen. Sind am selben Amtssitz mehrere Notarstellen zu besetzen, so hat der Besetzungsvorschlag doppelt so viele Personen zu umfassen, als Notare zu ernennen sind.

(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:

1.

die Vertrauenswürdigkeit;

2.

das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle, wobei insbesondere auf eine Praxis an der ausgeschriebenen Notarstelle oder aktuelle Kenntnisse der Kanzleiführung Bedacht zu nehmen ist;

3.

der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die besonderen Verdienste sowie sein Verhalten;

4.

die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 56, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar;

5.

die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres Studium oder ein Post-Graduate-Studium an einer in- oder ausländischen Bildungseinrichtung mit einem akademischen Grad oder einen akademischen Lehrgang abgeschlossen hat, sofern all diese Ausbildungen für die Ausübung des Notarberufs dienlich sind, ob er in die vom Bundesminister für Justiz geführte Liste der Mediatoren eingetragen ist oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinne des § 62 erworben hat;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)

7.

im Fall der Gleichwertigkeit der Bewerber nach den Z 1 bis 6 die persönlichen Verhältnisse.

(4) Die Besetzungsvorschläge sind zu begründen.

(5) Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist bei der ausschreibenden Notariatskammer einlangen, sind zurückzuweisen, wenn innerhalb der Bewerbungsfrist mindestens drei Gesuche geeigneter Bewerber eingelangt sind. Nach Beschlußfassung über den Besetzungsvorschlag einlangende Bewerbungsgesuche sind jedenfalls zurückzuweisen.

(6) Die Notariatskammer hat ihrem Besetzungsvorschlag alle rechtzeitig eingelangten Gesuche samt den von den Bewerbern beigebrachten Belegen beizuschließen. Ferner hat sie beizuschließen

1.

den Nachweis der Bekanntmachung der Ausschreibung (§ 10 Abs. 2);

2.

eine von ihr einzuholende Auskunft des Strafregisteramts über die vorgeschlagenen Bewerber;

3.

hinsichtlich der Bewerber aus dem Stand der Notare und Notariatskandidaten eine Bestätigung ihrer Notariatskammer über die Dauer der bis zum Ende der Bewerbungsfrist berechneten praktischen Verwendung, wobei die tatsächlich zurückgelegten und die angerechneten Zeiten im Sinn des § 6 Abs. 2 und 3 nach den einzelnen Verwendungen aufzugliedern sind;

4.

hinsichtlich der zu Z 3 genannten Bewerber eine Beurteilung ihrer Notariatskammer, hinsichtlich anderer Bewerber gegebenenfalls eine Dienstbeurteilung ihrer Behörde oder ein sonstiges Dienstzeugnis;

5.

eine Übersichtstabelle über alle Bewerber.

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