§ 64 MinStG

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2026 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft 1). Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist. § 21 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Waren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im freien Verkehr befunden haben.Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft 1). Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist. Paragraph 21, Absatz 2, findet keine Anwendung auf Waren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im freien Verkehr befunden haben.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Für Mineralöl, das sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, gilt die Steuer als ausgesetzt.
  4. (4)Absatz 4Herstellungsbetriebe im Sinne des § 16 und Freilager im Sinne des § 20 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1981 gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes.Herstellungsbetriebe im Sinne des Paragraph 16 und Freilager im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, des Mineralölsteuergesetzes 1981 gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1981, die Freischeine, nicht aber deren Ausstellung betreffen, sind bis zum Ablauf der Freischeine und bis zur Verwendung des auf Freischein bezogenen Mineralöls sinngemäß anwendbar.
  6. (6)Absatz 6Für Betriebe, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Kraftstoffbetrieben oder Heizstoffbetrieben werden, ist binnen eines Monats eine Betriebsanzeige gemäß § 19 Abs. 3 zu erstatten.Für Betriebe, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Kraftstoffbetrieben oder Heizstoffbetrieben werden, ist binnen eines Monats eine Betriebsanzeige gemäß Paragraph 19, Absatz 3, zu erstatten.
  7. (7)Absatz 7Für Kraftstoffe oder Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus einem Kraftstoffbetrieb oder Heizstoffbetrieb abgegeben wurden, entsteht nach diesem Bundesgesetz keine Steuerschuld.
  8. (8)Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
  9. (1)Absatz eins,Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für das betreffende Kalendermonat erlassen hat, hat der Bundesminister für Finanzen die Steuersätze fürUnter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß Paragraph 5 a, a, Preisgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,, für das betreffende Kalendermonat erlassen hat, hat der Bundesminister für Finanzen die Steuersätze für
    1. a)Litera aBenzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit.aBenzin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a
    2. b)Litera bGasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. aGasöl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a
    für dieses Kalendermonat im Ausmaß der durch den Bundesminister für Finanzen für das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Feststellungsmonat) festgestellten Mehreinnahmen an Umsatzsteuer, die durch Preissteigerungen dieser Treibstoffe im Feststellungsmonat gegenüber den Preisen zum Referenzzeitpunkt (Abs. 2) entstanden sind, im Verordnungswege ermäßigen. Dabei sind die aus dieser Ermäßigung resultierenden Mindereinnahmen an Umsatzsteuer gegenzurechnen.für dieses Kalendermonat im Ausmaß der durch den Bundesminister für Finanzen für das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Feststellungsmonat) festgestellten Mehreinnahmen an Umsatzsteuer, die durch Preissteigerungen dieser Treibstoffe im Feststellungsmonat gegenüber den Preisen zum Referenzzeitpunkt (Absatz 2,) entstanden sind, im Verordnungswege ermäßigen. Dabei sind die aus dieser Ermäßigung resultierenden Mindereinnahmen an Umsatzsteuer gegenzurechnen.
  10. (2)Absatz 2,Der Referenzzeitpunkt ist der 27. Februar 2026. Für die Ermittlung der Preise ist auf die das jeweilige Kalendermonat betreffenden Werte im von der Europäischen Kommission auf der Website der Generaldirektion Energie, Klimawandel, Umwelt veröffentlichten „Weekly Oil Bulletin“ abzustellen. Für den Referenzzeitpunkt sind die letztmalig davor veröffentlichten Werte heranzuziehen.
  11. (3)Absatz 3,Verordnungen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.Verordnungen gemäß Absatz eins, sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.
  12. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 und 2 ist die Ermäßigung bei erstmaliger Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 mit jeweils 50 Euro je 1 000 l Benzin gemäß Abs. 1 lit. a und je 1 000 l Gasöl gemäß Abs. 1 lit. b festzulegen. Soweit die budgetären Kosten dieser besonderen Ermäßigung der Steuersätze das Ausmaß der Mehreinnahmen an Umsatzsteuer gemäß Abs. 1 übersteigen, ist die Differenz auf Ermäßigungen in den Folgemonaten bis 31. Dezember 2026 zu gleichen Teilen in Abzug zu bringen.Abweichend von Absatz eins, und 2 ist die Ermäßigung bei erstmaliger Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, mit jeweils 50 Euro je 1 000 l Benzin gemäß Absatz eins, Litera a und je 1 000 l Gasöl gemäß Absatz eins, Litera b, festzulegen. Soweit die budgetären Kosten dieser besonderen Ermäßigung der Steuersätze das Ausmaß der Mehreinnahmen an Umsatzsteuer gemäß Absatz eins, übersteigen, ist die Differenz auf Ermäßigungen in den Folgemonaten bis 31. Dezember 2026 zu gleichen Teilen in Abzug zu bringen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft 1). Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist. § 21 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Waren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im freien Verkehr befunden haben.Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft 1). Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist. Paragraph 21, Absatz 2, findet keine Anwendung auf Waren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im freien Verkehr befunden haben.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Für Mineralöl, das sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, gilt die Steuer als ausgesetzt.
  4. (4)Absatz 4Herstellungsbetriebe im Sinne des § 16 und Freilager im Sinne des § 20 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1981 gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes.Herstellungsbetriebe im Sinne des Paragraph 16 und Freilager im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, des Mineralölsteuergesetzes 1981 gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1981, die Freischeine, nicht aber deren Ausstellung betreffen, sind bis zum Ablauf der Freischeine und bis zur Verwendung des auf Freischein bezogenen Mineralöls sinngemäß anwendbar.
  6. (6)Absatz 6Für Betriebe, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Kraftstoffbetrieben oder Heizstoffbetrieben werden, ist binnen eines Monats eine Betriebsanzeige gemäß § 19 Abs. 3 zu erstatten.Für Betriebe, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Kraftstoffbetrieben oder Heizstoffbetrieben werden, ist binnen eines Monats eine Betriebsanzeige gemäß Paragraph 19, Absatz 3, zu erstatten.
  7. (7)Absatz 7Für Kraftstoffe oder Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus einem Kraftstoffbetrieb oder Heizstoffbetrieb abgegeben wurden, entsteht nach diesem Bundesgesetz keine Steuerschuld.
  8. (8)Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
  9. (1)Absatz eins,Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für das betreffende Kalendermonat erlassen hat, hat der Bundesminister für Finanzen die Steuersätze fürUnter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß Paragraph 5 a, a, Preisgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,, für das betreffende Kalendermonat erlassen hat, hat der Bundesminister für Finanzen die Steuersätze für
    1. a)Litera aBenzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit.aBenzin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a
    2. b)Litera bGasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. aGasöl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a
    für dieses Kalendermonat im Ausmaß der durch den Bundesminister für Finanzen für das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Feststellungsmonat) festgestellten Mehreinnahmen an Umsatzsteuer, die durch Preissteigerungen dieser Treibstoffe im Feststellungsmonat gegenüber den Preisen zum Referenzzeitpunkt (Abs. 2) entstanden sind, im Verordnungswege ermäßigen. Dabei sind die aus dieser Ermäßigung resultierenden Mindereinnahmen an Umsatzsteuer gegenzurechnen.für dieses Kalendermonat im Ausmaß der durch den Bundesminister für Finanzen für das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Feststellungsmonat) festgestellten Mehreinnahmen an Umsatzsteuer, die durch Preissteigerungen dieser Treibstoffe im Feststellungsmonat gegenüber den Preisen zum Referenzzeitpunkt (Absatz 2,) entstanden sind, im Verordnungswege ermäßigen. Dabei sind die aus dieser Ermäßigung resultierenden Mindereinnahmen an Umsatzsteuer gegenzurechnen.
  10. (2)Absatz 2,Der Referenzzeitpunkt ist der 27. Februar 2026. Für die Ermittlung der Preise ist auf die das jeweilige Kalendermonat betreffenden Werte im von der Europäischen Kommission auf der Website der Generaldirektion Energie, Klimawandel, Umwelt veröffentlichten „Weekly Oil Bulletin“ abzustellen. Für den Referenzzeitpunkt sind die letztmalig davor veröffentlichten Werte heranzuziehen.
  11. (3)Absatz 3,Verordnungen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.Verordnungen gemäß Absatz eins, sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.
  12. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 und 2 ist die Ermäßigung bei erstmaliger Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 mit jeweils 50 Euro je 1 000 l Benzin gemäß Abs. 1 lit. a und je 1 000 l Gasöl gemäß Abs. 1 lit. b festzulegen. Soweit die budgetären Kosten dieser besonderen Ermäßigung der Steuersätze das Ausmaß der Mehreinnahmen an Umsatzsteuer gemäß Abs. 1 übersteigen, ist die Differenz auf Ermäßigungen in den Folgemonaten bis 31. Dezember 2026 zu gleichen Teilen in Abzug zu bringen.Abweichend von Absatz eins, und 2 ist die Ermäßigung bei erstmaliger Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, mit jeweils 50 Euro je 1 000 l Benzin gemäß Absatz eins, Litera a und je 1 000 l Gasöl gemäß Absatz eins, Litera b, festzulegen. Soweit die budgetären Kosten dieser besonderen Ermäßigung der Steuersätze das Ausmaß der Mehreinnahmen an Umsatzsteuer gemäß Absatz eins, übersteigen, ist die Differenz auf Ermäßigungen in den Folgemonaten bis 31. Dezember 2026 zu gleichen Teilen in Abzug zu bringen.

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