Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2026
(1)Absatz eins,Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für das betreffende Kalendermonat erlassen hat, hat der Bundesminister für Finanzen die Steuersätze fürUnter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß Paragraph 5 a, a, Preisgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,, für das betreffende Kalendermonat erlassen hat, hat der Bundesminister für Finanzen die Steuersätze für
a)Litera aBenzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit.aBenzin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a
b)Litera bGasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. aGasöl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a
für dieses Kalendermonat im Ausmaß der durch den Bundesminister für Finanzen für das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Feststellungsmonat) festgestellten Mehreinnahmen an Umsatzsteuer, die durch Preissteigerungen dieser Treibstoffe im Feststellungsmonat gegenüber den Preisen zum Referenzzeitpunkt (Abs. 2) entstanden sind, im Verordnungswege ermäßigen. Dabei sind die aus dieser Ermäßigung resultierenden Mindereinnahmen an Umsatzsteuer gegenzurechnen.für dieses Kalendermonat im Ausmaß der durch den Bundesminister für Finanzen für das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Feststellungsmonat) festgestellten Mehreinnahmen an Umsatzsteuer, die durch Preissteigerungen dieser Treibstoffe im Feststellungsmonat gegenüber den Preisen zum Referenzzeitpunkt (Absatz 2,) entstanden sind, im Verordnungswege ermäßigen. Dabei sind die aus dieser Ermäßigung resultierenden Mindereinnahmen an Umsatzsteuer gegenzurechnen.
(2)Absatz 2,Der Referenzzeitpunkt ist der 27. Februar 2026. Für die Ermittlung der Preise ist auf die das jeweilige Kalendermonat betreffenden Werte im von der Europäischen Kommission auf der Website der Generaldirektion Energie, Klimawandel, Umwelt veröffentlichten „Weekly Oil Bulletin“ abzustellen. Für den Referenzzeitpunkt sind die letztmalig davor veröffentlichten Werte heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Verordnungen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.Verordnungen gemäß Absatz eins, sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 und 2 ist die Ermäßigung bei erstmaliger Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 mit jeweils 50 Euro je 1 000 l Benzin gemäß Abs. 1 lit. a und je 1 000 l Gasöl gemäß Abs. 1 lit. b festzulegen. Soweit die budgetären Kosten dieser besonderen Ermäßigung der Steuersätze das Ausmaß der Mehreinnahmen an Umsatzsteuer gemäß Abs. 1 übersteigen, ist die Differenz auf Ermäßigungen in den Folgemonaten bis 31. Dezember 2026 zu gleichen Teilen in Abzug zu bringen.Abweichend von Absatz eins, und 2 ist die Ermäßigung bei erstmaliger Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, mit jeweils 50 Euro je 1 000 l Benzin gemäß Absatz eins, Litera a und je 1 000 l Gasöl gemäß Absatz eins, Litera b, festzulegen. Soweit die budgetären Kosten dieser besonderen Ermäßigung der Steuersätze das Ausmaß der Mehreinnahmen an Umsatzsteuer gemäß Absatz eins, übersteigen, ist die Differenz auf Ermäßigungen in den Folgemonaten bis 31. Dezember 2026 zu gleichen Teilen in Abzug zu bringen.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.2026
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