§ 39 MinStG

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Wird Mineralöl im Wege einer Einfuhr ist

1.

der Eingang von Mineralöl aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Mineralöl befindet sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;

2.

die Entnahme von Mineralöl aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an.

(2) Zollrechtliche besondere Verfahren sind

1.

beim Eingang von Mineralöl im zollrechtlichen Status als Nicht-Unionsware aus Drittländern oder Drittgebieten:

a)

die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union,

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

c)

die Verfahren in Freizonen nach Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex,

d)

der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung,

und die dazu ergangenen Vorschriften;

2.

beim Eingang von Mineralöl im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.

(3) Für, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Erhebung der Mineralölsteuer geltenZollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,. Beim Eingang von Mineralöl aus einem der in § 2 Abs. 11 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß die Zollvorschriftenauch für den Eingang.

(2) Die Bestimmungen der §§ 8, 12 bis 18, 25 bis 38, 39 Abs. 2 bis 4 und 40 bis 61 gelten nicht für Mineralöl, welches den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex innehat.

(3) Mineralöl darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:

1.

die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;

2.

die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art. 19 Abs. 2 lit. a der in Z 1 genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;

3.

auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass das eingeführte Mineralöl aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 31 sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.2021

(1) Wird Mineralöl im Wege einer Einfuhr ist

1.

der Eingang von Mineralöl aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Mineralöl befindet sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;

2.

die Entnahme von Mineralöl aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an.

(2) Zollrechtliche besondere Verfahren sind

1.

beim Eingang von Mineralöl im zollrechtlichen Status als Nicht-Unionsware aus Drittländern oder Drittgebieten:

a)

die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union,

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

c)

die Verfahren in Freizonen nach Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex,

d)

der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung,

und die dazu ergangenen Vorschriften;

2.

beim Eingang von Mineralöl im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel IV Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.

(3) Für, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Erhebung der Mineralölsteuer geltenZollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,. Beim Eingang von Mineralöl aus einem der in § 2 Abs. 11 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß die Zollvorschriftenauch für den Eingang.

(2) Die Bestimmungen der §§ 8, 12 bis 18, 25 bis 38, 39 Abs. 2 bis 4 und 40 bis 61 gelten nicht für Mineralöl, welches den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex innehat.

(3) Mineralöl darf nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:

1.

die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;

2.

die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art. 19 Abs. 2 lit. a der in Z 1 genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;

3.

auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass das eingeführte Mineralöl aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 31 sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.

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