§ 14a MAG 2002 Milizmedaille

Militärauszeichnungsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

(1) Über die Fälle der §§ 9 bis 11 hinaus kann an Personen außerhalb des Präsenzstandes, die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werden

1.

anlässlich der dauernden Beendigung dieser Funktion oder

2.

für eine nachweisliche Teilnahme an einer Freiwilligen Milizarbeit im Gesamtausmaß von mehr als 30 Tagen.

(2) Eine mehrfache Verleihung der Milizmedaille ist nicht zulässig.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.08.2009

(1) Über die Fälle der §§ 9 bis 11 hinaus kann an Personen außerhalb des Präsenzstandes, die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werden

1.

anlässlich der dauernden Beendigung dieser Funktion oder

2.

für eine nachweisliche Teilnahme an einer Freiwilligen Milizarbeit im Gesamtausmaß von mehr als 30 Tagen.

(2) Eine mehrfache Verleihung der Milizmedaille ist nicht zulässig.

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