§ 70 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 18g und 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen,sind betraut. Mit der Vollziehung des § 53 Abs. 7 ist die Bundesminsterin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.:

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 14.04.2021 bis 27.12.2022

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 12b im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 27 und 28 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 18g und 57 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen,sind betraut. Mit der Vollziehung des § 53 Abs. 7 ist die Bundesminsterin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.:

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