§ 18 KMG (weggefallen)

Kapitalmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wertpapier-Emissionsgesetz, BGBl. Nr. 65/1979§ 18 KMG, außer Kraft seit 20.07.2019 weggefallen.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Wertpapier-Emissionsgesetz verwiesen wird, tritt an dessen Stelle die entsprechende Bestimmung dieses Bundesgesetzes.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Berichtigungen durch ABl. Nr. L 215 vom 16.06.2004, S. 3 und ABl. Nr. L 186 vom 18.07.2005, S. 3, anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/71/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2003/71/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64) in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU, ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2010 S. 1, anzuwenden.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2014/51/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2014/51/EU zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, anzuwenden.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 26.11.2015 bis 20.07.2019
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wertpapier-Emissionsgesetz, BGBl. Nr. 65/1979§ 18 KMG, außer Kraft seit 20.07.2019 weggefallen.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Wertpapier-Emissionsgesetz verwiesen wird, tritt an dessen Stelle die entsprechende Bestimmung dieses Bundesgesetzes.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Berichtigungen durch ABl. Nr. L 215 vom 16.06.2004, S. 3 und ABl. Nr. L 186 vom 18.07.2005, S. 3, anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/71/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2003/71/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64) in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU, ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2010 S. 1, anzuwenden.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2014/51/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2014/51/EU zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, anzuwenden.

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