§ 17c KMG (weggefallen)

Kapitalmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999
Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG§ 17c KMG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euroseit 20.07.2019 weggefallen.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 10.08.2005 bis 20.07.2019
Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 VVG§ 17c KMG angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euroseit 20.07.2019 weggefallen.

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