§ 8b KMG (weggefallen)

Kapitalmarktgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Unbeschadet § 8c § 8b KMGist – sofern Österreich nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist – für das öffentliche Angebot eines Wertpapiers oder dessen Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger erforderlicher Nachträge für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die (der) FMA und die (der) ESMA gemäß Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG unterrichtet (notifiziert) wurde. Die FMA führt für diesen Prospekt keine Billigungsverfahren durch. Dieser Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes gebilligt.

(2) Sind seit der Billigung des Prospekts durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Sinne des § 6 aufgetreten, so kann die FMA – sofern sie davon Kenntnis hat – die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darauf aufmerksam machen, dass es eventuell neuer Angaben (eines Nachtrages, der gemäß Art20.07.2019 weggefallen. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG zu billigen ist) bedarf.

(3) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt ihrerseits den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach einem entsprechenden Ersuchen des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person oder, falls das Ersuchen zusammen mit dem Prospekt vorgelegt wurde, innerhalb eines Bankarbeitstages nach Billigung des Prospekts eine Bescheinigung über die Billigung, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Dieser Notifizierung ist gegebenenfalls eine vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegebene Übersetzung der Zusammenfassung beizufügen. Dasselbe Verfahren findet auf etwaige Nachträge zum Prospekt Anwendung. Dem Emittenten oder der für die Prospekterstellung zuständigen Person wird die Bescheinigung über die Billigung zur gleichen Zeit übermittelt wie der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.

(4) Die etwaige Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 wird in der Bescheinigung erwähnt und begründet.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 01.07.2012 bis 20.07.2019
(1) Unbeschadet § 8c § 8b KMGist – sofern Österreich nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist – für das öffentliche Angebot eines Wertpapiers oder dessen Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligte Prospekt einschließlich etwaiger erforderlicher Nachträge für ein öffentliches Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die (der) FMA und die (der) ESMA gemäß Art. 18 der Richtlinie 2003/71/EG unterrichtet (notifiziert) wurde. Die FMA führt für diesen Prospekt keine Billigungsverfahren durch. Dieser Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes gebilligt.

(2) Sind seit der Billigung des Prospekts durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wichtige neue Umstände, wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Sinne des § 6 aufgetreten, so kann die FMA – sofern sie davon Kenntnis hat – die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darauf aufmerksam machen, dass es eventuell neuer Angaben (eines Nachtrages, der gemäß Art20.07.2019 weggefallen. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71/EG zu billigen ist) bedarf.

(3) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt ihrerseits den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach einem entsprechenden Ersuchen des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person oder, falls das Ersuchen zusammen mit dem Prospekt vorgelegt wurde, innerhalb eines Bankarbeitstages nach Billigung des Prospekts eine Bescheinigung über die Billigung, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses Prospekts. Dieser Notifizierung ist gegebenenfalls eine vom Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegebene Übersetzung der Zusammenfassung beizufügen. Dasselbe Verfahren findet auf etwaige Nachträge zum Prospekt Anwendung. Dem Emittenten oder der für die Prospekterstellung zuständigen Person wird die Bescheinigung über die Billigung zur gleichen Zeit übermittelt wie der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats.

(4) Die etwaige Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 6 und 7 wird in der Bescheinigung erwähnt und begründet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten