§ 8 KMG (weggefallen)

Kapitalmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Dem Antrag auf Billigung des Prospektes bei der FMA ist der Prospekt, gegebenenfalls einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors gemäß Abs. 2a oder der Stellungnahme der Wiener Börse AG gemäß Abs. 2c, beizuschließen. Der Antrag sowie sämtliche Prospektversionen einschließlich der finalen Billigungsversion sind elektronisch bei der FMA vorzulegen. Die FMA kann mittels Verordnung vorgeben, wie eine eindeutige technische Zuordnung des Prospektes zum Emittenten nach dem Stand der Technik sichergestellt werden soll. Wird ein Prospekt ordnungsgemäß nach diesen Vorgaben vorgelegt, begründet dies die unwiderlegliche Vermutung, dass er vom Emittenten oder für ihn erstellt worden ist. Auch auf die Unterfertigung der Prospektkontrollore gemäß Abs. 2a und die Unterfertigung der Stellungnahme der Wiener Börse AG gemäß Abs. 2c ist der dritte und vierte Satz anzuwenden.

(2) Der Prospekt ist bei Veranlagungen mit der Beifügung „als Emittent“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass das Prospekt von ihm und für ihn erstellt wurde. Der Prospekt ist bei Veranlagungen

1.

von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch oder nach dem System Raiffeisen oder

2.

von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder

3.

von einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder

4.

von

a)

einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG und mit anrechenbaren Eigenmitteln von mehr als 18,2 Millionen Euro oder

b)

einem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der §§ 9, 11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftsmitgliedstaat (Art. 4 Abs. 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 18,2-Millionen-Euro-Gegenwert verfügt

auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Prospektkontrollor“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlußprüfers über den Emittenten gemäß § 273 UGB, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von § 7 geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt. Die vom Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so hat der Kontrollor zu seiner Klärung weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen; bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Kontrollore nach Z 3 haben eine Haftpflichtversicherung bei einem oder mehreren im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 3,65 Millionen Euro pro einjähriger Versicherungsperiode betragen muß und die Versicherungsprämie vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben.

(2a) Bei Prospekten von Wertpapieren gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass Prüfungsmaßstab für die Prospektkontrolle die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der Prospektangaben ist. Die gemäß Abs. 2 vorgesehene stichprobenweise Prüfungsmethode genügt jedoch nicht. Die Unterfertigung des Prospektkontrollors begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Legt der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a bereits einen gemäß diesem Absatz kontrollierten Prospekt bei, verkürzt dies die Fristen gemäß § 8a um je drei Bankarbeitstage. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Prospektkontrolle der Prospektkontrollore gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektkontrolle oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Prospektkontrollore hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die Prospektkontrollen der von der FMA selbst beauftragten Prospektkontrollore, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Kontrollerklärung eines Prospektkontrollors beigefügt worden ist. In keinem Fall sind Prospektkontrollore Organe der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.

(2b) Die FMA hat eine Liste von zur Prospektkontrolle geeigneten beeideten Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu führen, aus der der Prospektkontrollor, sofern er aus dieser Berufsgruppe stammen soll, ausgewählt zu werden hat. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann der FMA Vorschläge für geeignete Kandidaten für diese Liste erstatten.

(2c) Bei Prospekten von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, verkürzt sich die Frist gemäß § 8a nur dann um drei Bankarbeitstage, wenn der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a eine Stellungnahme der Wiener Börse AG mit einer Erklärung beilegt, dass jene den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Stellungnahme der Wiener Börse AG gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Stellungnahme oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Wiener Börse AG hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die von der FMA selbst beauftragten Stellungnahmen der Wiener Börse AG, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Stellungnahme der Wiener Börse AG beigefügt worden ist. In keinem Fall ist die Wiener Börse AG Organ der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.

(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 730 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen, darf die Prospektkontrolle

1.

durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 1 1. Fall nur erfolgen, wenn der Emittent

a)

dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch als Mitglied angehört oder

b)

ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;

2.

durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 1 2. Fall nur erfolgen, wenn der Emittent

a)

dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen als Mitglied angehört oder

b)

ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;

3.

durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 2 nur erfolgen, wenn der Emittent

a)

dem Fachverband der Sparkassen als Mitglied angehört oder

b)

ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind.

Wertpapiere und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines öffentlichen Angebots waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages einzubeziehen.

(4) Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 und § 271a UGB§ 8 KMG angeführten Tatbeständeseit 20.07.2019 weggefallen.

(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 4, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 und § 271a UGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1; die in § 8 Abs. 3 geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.

(6) Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.

(7) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.

(8) Der Prospekt von Veranlagungen ist mit den erforderlichen Unterfertigungen, einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors, vom Anbieter der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Bankarbeitstag der Veröffentlichung vorliegt.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 03.01.2018 bis 20.07.2019
(1) Dem Antrag auf Billigung des Prospektes bei der FMA ist der Prospekt, gegebenenfalls einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors gemäß Abs. 2a oder der Stellungnahme der Wiener Börse AG gemäß Abs. 2c, beizuschließen. Der Antrag sowie sämtliche Prospektversionen einschließlich der finalen Billigungsversion sind elektronisch bei der FMA vorzulegen. Die FMA kann mittels Verordnung vorgeben, wie eine eindeutige technische Zuordnung des Prospektes zum Emittenten nach dem Stand der Technik sichergestellt werden soll. Wird ein Prospekt ordnungsgemäß nach diesen Vorgaben vorgelegt, begründet dies die unwiderlegliche Vermutung, dass er vom Emittenten oder für ihn erstellt worden ist. Auch auf die Unterfertigung der Prospektkontrollore gemäß Abs. 2a und die Unterfertigung der Stellungnahme der Wiener Börse AG gemäß Abs. 2c ist der dritte und vierte Satz anzuwenden.

(2) Der Prospekt ist bei Veranlagungen mit der Beifügung „als Emittent“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass das Prospekt von ihm und für ihn erstellt wurde. Der Prospekt ist bei Veranlagungen

1.

von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch oder nach dem System Raiffeisen oder

2.

von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder

3.

von einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder

4.

von

a)

einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG mit der Berechtigung zum Betrieb von Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG und mit anrechenbaren Eigenmitteln von mehr als 18,2 Millionen Euro oder

b)

einem Kredit- oder Finanzinstitut, das seine Tätigkeit in Österreich auf Grund der §§ 9, 11 oder 13 BWG über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, sofern es im Herkunftsmitgliedstaat (Art. 4 Abs. 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zur Erbringung vergleichbarer Geschäfte, wie sie in § 1 Abs. 1 Z 9, 10 oder 11 BWG genannt sind, berechtigt ist und über anrechenbare Eigenmittel von mehr als 18,2-Millionen-Euro-Gegenwert verfügt

auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung „als Prospektkontrollor“ zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlußprüfers über den Emittenten gemäß § 273 UGB, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und auf Grund der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von § 7 geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt. Die vom Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so hat der Kontrollor zu seiner Klärung weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen; bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Kontrollore nach Z 3 haben eine Haftpflichtversicherung bei einem oder mehreren im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen, die das aus der Prospektkontrolle resultierende Risiko abdeckt, wobei die Deckungssumme des Versicherungsvertrages mindestens 3,65 Millionen Euro pro einjähriger Versicherungsperiode betragen muß und die Versicherungsprämie vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen ist; der Versicherer hat das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben.

(2a) Bei Prospekten von Wertpapieren gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass Prüfungsmaßstab für die Prospektkontrolle die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit der Prospektangaben ist. Die gemäß Abs. 2 vorgesehene stichprobenweise Prüfungsmethode genügt jedoch nicht. Die Unterfertigung des Prospektkontrollors begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Legt der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a bereits einen gemäß diesem Absatz kontrollierten Prospekt bei, verkürzt dies die Fristen gemäß § 8a um je drei Bankarbeitstage. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Prospektkontrolle der Prospektkontrollore gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektkontrolle oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Prospektkontrollore hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die Prospektkontrollen der von der FMA selbst beauftragten Prospektkontrollore, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Kontrollerklärung eines Prospektkontrollors beigefügt worden ist. In keinem Fall sind Prospektkontrollore Organe der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.

(2b) Die FMA hat eine Liste von zur Prospektkontrolle geeigneten beeideten Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu führen, aus der der Prospektkontrollor, sofern er aus dieser Berufsgruppe stammen soll, ausgewählt zu werden hat. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann der FMA Vorschläge für geeignete Kandidaten für diese Liste erstatten.

(2c) Bei Prospekten von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen werden sollen, verkürzt sich die Frist gemäß § 8a nur dann um drei Bankarbeitstage, wenn der Antragsteller seinem Antrag gemäß § 8a eine Stellungnahme der Wiener Börse AG mit einer Erklärung beilegt, dass jene den Prospekt kontrolliert und für vollständig, kohärent und verständlich befunden hat. Die FMA ist bei der Billigung gemäß § 8a berechtigt, sich auf die Stellungnahme der Wiener Börse AG gemäß diesem Absatz zu verlassen und sie ihrem Billigungsbescheid zu Grunde zu legen, es sei denn, dass die FMA begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Stellungnahme oder an der Fachkunde oder der Sorgfalt der Wiener Börse AG hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Dies gilt in gleicher Weise für die von der FMA selbst beauftragten Stellungnahmen der Wiener Börse AG, insbesondere, wenn dem Prospekt keine Stellungnahme der Wiener Börse AG beigefügt worden ist. In keinem Fall ist die Wiener Börse AG Organ der FMA im Sinne des Amtshaftungsgesetzes.

(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 730 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen, darf die Prospektkontrolle

1.

durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 1 1. Fall nur erfolgen, wenn der Emittent

a)

dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch als Mitglied angehört oder

b)

ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;

2.

durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 1 2. Fall nur erfolgen, wenn der Emittent

a)

dem Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen als Mitglied angehört oder

b)

ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind;

3.

durch einen Kontrollor nach Abs. 2 Z 2 nur erfolgen, wenn der Emittent

a)

dem Fachverband der Sparkassen als Mitglied angehört oder

b)

ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, an dem ein oder mehrere Mitglieder des Fachverbandes gemäß lit. a insgesamt mit zumindest 25% direkt oder indirekt beteiligt sind.

Wertpapiere und Veranlagungen desselben Emittenten, die innerhalb der letzten zwölf Monate Gegenstand eines öffentlichen Angebots waren, sind bei der Ermittlung des Gesamtbetrages einzubeziehen.

(4) Bei den Prospektkontrolloren dürfen keine Ausschließungsgründe vorliegen. Als Ausschließungsgründe gelten sinngemäß die in § 271 und § 271a UGB§ 8 KMG angeführten Tatbeständeseit 20.07.2019 weggefallen.

(5) Die Prospektkontrolle durch ein Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Abs. 2 Z 4, bei dem ein Ausschließungsgrund im Sinne des Abs. 4 vorliegt, ist entgegen Abs. 4 zulässig, wenn der Prospekt auch von einem weiteren Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4, bei dem kein Ausschlußgrund vorliegt, kontrolliert wird. Bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes des Prospektkontrollors im Sinne des § 271 und § 271a UGB gelten der Prospekt sowie dessen allfällige Änderungen und Ergänzungen nur dann als kontrolliert, wenn auf diesen neben dem befangenen Prospektkontrollor auch ein unbefangener Kontrollor im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 4 gefertigt hat. Für das kontrollierende Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, gilt die Beweislastumkehr des § 11 Abs. 1; die in § 8 Abs. 3 geregelte Beschränkung für Kontrollore gilt nicht, falls diese als weitere Kontrollore im Sinne dieses Absatzes kontrollieren.

(6) Ist der Prospektkontrollor ein Kreditinstitut, darf unbeschadet der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 4 der Emittent an ihm weder direkt noch indirekt Anteile, die den zehnten Teil des Nennkapitals des Kreditinstitutes erreichen oder übersteigen, besitzen.

(7) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes kann demjenigen, der sich auf unrichtige oder unvollständige Prospektangaben beruft, nicht entgegengehalten werden.

(8) Der Prospekt von Veranlagungen ist mit den erforderlichen Unterfertigungen, einschließlich der Unterfertigung des Prospektkontrollors, vom Anbieter der Meldestelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er ihr spätestens am Bankarbeitstag der Veröffentlichung vorliegt.

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