§ 7c KMG (weggefallen)

Kapitalmarktgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die FMA kann als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat einen nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats erstellten Prospekt für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt billigen, wenn

1.

dieser Prospekt nach von internationalen Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegten internationalen Standards einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO erstellt wurde und

2.

die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzinformationen, mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind.

(2) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat nach erfolgter Billigung im Herkunftsmitgliedstaat im Inland öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die § 7b § 7c KMGund § 8b seit 20.07.2019 weggefallen.

Stand vor dem 20.07.2019

In Kraft vom 10.08.2005 bis 20.07.2019
(1) Die FMA kann als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat einen nach den Rechtsvorschriften eines Drittstaats erstellten Prospekt für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt billigen, wenn

1.

dieser Prospekt nach von internationalen Organisationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgelegten internationalen Standards einschließlich der Offenlegungsstandards der IOSCO erstellt wurde und

2.

die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzinformationen, mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes gleichwertig sind.

(2) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat nach erfolgter Billigung im Herkunftsmitgliedstaat im Inland öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die § 7b § 7c KMGund § 8b seit 20.07.2019 weggefallen.

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