§ 29b KHVG 1994 Schadenregulierungsbeauftragter

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird durch die Befugnisse des gemäß § 12a VAG§ 100 VAG 2016 bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt.

(2) Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß § 12a VAG§ 100 VAG 2016 erfüllt werden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 19.01.2003 bis 31.12.2015

(1) Das Recht von Geschädigten mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Vertragsstaaten, Ansprüche auf Ersatzleistung unmittelbar gegen den Schädiger oder den Versicherer geltend zu machen, wird durch die Befugnisse des gemäß § 12a VAG§ 100 VAG 2016 bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nicht berührt.

(2) Die Pflichten des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer (§ 29) können auch gegenüber dem Schadenregulierungsbeauftragten gemäß § 12a VAG§ 100 VAG 2016 erfüllt werden.

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