§ 3 KHVG 1994 Örtlicher Geltungsbereich

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2004 bis 31.12.9999

(1) Der örtliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Multilaterale GarantieabkommenÜbereinkommen zwischen den Nationalennationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (Amtsblatt der Mitgliedstaaten des Europäischen GemeinschaftenWirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 177192 vom 31. Juli 2003, Seite 27)S. 23, unterzeichnet haben.

(2) Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt wurde oder von denen auf deren Vorlage auf Grund des Multilateralen Garantieabkommens zwischen den Nationalen Versicherungsbürosin Abs. 1 genannten Übereinkommens verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung auf den in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.

Stand vor dem 27.04.2004

In Kraft vom 01.09.1994 bis 27.04.2004

(1) Der örtliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Multilaterale GarantieabkommenÜbereinkommen zwischen den Nationalennationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (Amtsblatt der Mitgliedstaaten des Europäischen GemeinschaftenWirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 177192 vom 31. Juli 2003, Seite 27)S. 23, unterzeichnet haben.

(2) Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt wurde oder von denen auf deren Vorlage auf Grund des Multilateralen Garantieabkommens zwischen den Nationalen Versicherungsbürosin Abs. 1 genannten Übereinkommens verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung auf den in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.

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