§ 1 KHVG 1994 Anwendungsbereich

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.

(2) Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 1 fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 21 KFG 1967 abgeschlossen wurde.

(3) Auf die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die unter(Anm.: aufgehoben durch § 59 Abs. 2 KFG 1967BGBl. I Nr. 37/2007 fallen, sind die §§ 9 und 18 bis 25 nicht anzuwenden.)

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.05.2004 bis 30.06.2007

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.

(2) Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 1 fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 21 KFG 1967 abgeschlossen wurde.

(3) Auf die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die unter(Anm.: aufgehoben durch § 59 Abs. 2 KFG 1967BGBl. I Nr. 37/2007 fallen, sind die §§ 9 und 18 bis 25 nicht anzuwenden.)

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