Art. 2 § 39a InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
(1) Im Falle eines Tätigwerdens von Kapitalanlagegesellschaften oder Verwaltungsgesellschaften gemäß §§ 32a und 32b arbeitet die FMA mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen.

(2) Die Rechtshilfe erstreckt sich auf alle Auskünfte, die geeignet sind die Überwachung gemäß § 15 BWG bzw. Art. 6c Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG über die in Abs. 1 genannten Gesellschaften zu erleichtern, insbesondere über Verwaltung und Eigentumsverhältnisse der Gesellschaften.

§ 39a InvFG 1993 (3weggefallen) Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit ist § 15 BWG anzuwenden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der einschlägigen Richtlinienbestimmung 2006/48/EG in § 15 Abs. 5 BWG Artseit 01.09.2011 weggefallen. 6c der Richtlinie 85/611/EWG tritt. Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften, die im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit Dienstleistungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 erbringen, gelten die §§ 97 bis 101 WAG 2007 sinngemäß.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2008)

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 08.05.2008 bis 31.08.2011
(1) Im Falle eines Tätigwerdens von Kapitalanlagegesellschaften oder Verwaltungsgesellschaften gemäß §§ 32a und 32b arbeitet die FMA mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen.

(2) Die Rechtshilfe erstreckt sich auf alle Auskünfte, die geeignet sind die Überwachung gemäß § 15 BWG bzw. Art. 6c Abs. 2 der Richtlinie 85/611/EWG über die in Abs. 1 genannten Gesellschaften zu erleichtern, insbesondere über Verwaltung und Eigentumsverhältnisse der Gesellschaften.

§ 39a InvFG 1993 (3weggefallen) Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit ist § 15 BWG anzuwenden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der einschlägigen Richtlinienbestimmung 2006/48/EG in § 15 Abs. 5 BWG Artseit 01.09.2011 weggefallen. 6c der Richtlinie 85/611/EWG tritt. Für die Aufsicht über Verwaltungsgesellschaften, die im Rahmen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit Dienstleistungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 WAG 2007 erbringen, gelten die §§ 97 bis 101 WAG 2007 sinngemäß.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2008)

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