Art. 2 § 33 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
Für das öffentliche Angebot im Sinne desArt. 2 § 24 Abs. 1 von Anteilen an einem dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und sonstigen liquiden Finanzanlagen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG33 InvFG 1993 (EWR-Kapitalanlagefondsanteileweggefallen), gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des IV seit 01.09.2011 weggefallen., V. und VI. Abschnitts sowie die §§ 18, 28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 13.02.2004 bis 31.08.2011
Für das öffentliche Angebot im Sinne desArt. 2 § 24 Abs. 1 von Anteilen an einem dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und sonstigen liquiden Finanzanlagen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG33 InvFG 1993 (EWR-Kapitalanlagefondsanteileweggefallen), gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des IV seit 01.09.2011 weggefallen., V. und VI. Abschnitts sowie die §§ 18, 28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.

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