Art. 2 § 18 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 10 Abs. 3 KMG. Ebenso gilt für Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme der nach § 7 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben (Ausgabe- und Rücknahmepreis), § 10 Abs. 4 und Abs. 8 KMG. Für nach § 6 AbsArt. 2 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichende Angaben kann die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG auch lediglich gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 KMG erfolgen§ 18 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 08.05.2008 bis 31.08.2011
Für durch dieses Bundesgesetz oder die Fondsbestimmungen angeordnete Veröffentlichungen gilt § 10 Abs. 3 KMG. Ebenso gilt für Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz, mit Ausnahme der nach § 7 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben (Ausgabe- und Rücknahmepreis), § 10 Abs. 4 und Abs. 8 KMG. Für nach § 6 AbsArt. 2 dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichende Angaben kann die Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 KMG auch lediglich gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 KMG erfolgen§ 18 InvFG 1993 (weggefallen) seit 01.09.2011 weggefallen.

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