Art. 2 § 4 InvFG 1993 (weggefallen)

Investmentfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.12.9999
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehenArt. Dem steht jedoch der Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Finanzanlagen gemäß2 § 20 Abs. 3 Z 8b, 8c und 9 und § 21 für Rechnung des Kapitalanlagefonds nicht entgegen.

4 InvFG 1993 (2weggefallen) Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werdenseit 01.09.2011 weggefallen. Eine dieser Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam. Dieser Absatz kommt nicht zur Anwendung, soweit für einen Kapitalanlagefonds derivative Geschäfte nach § 21 abgeschlossen werden.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere in § 20 genannte Finanzanlagen verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören. § 21 bleibt unberührt.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, auf Rechnung des Kapitalanlagefonds, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem in vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte).

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2008)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2008)

(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, daß der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurückzuübereignen. Das Wertpapierleihsystem muß so beschaffen sein, daß die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds eine Ermächtigung gemäß § 8 Depotgesetz erteilen. Die Grenze von 30 vH ist für Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) nicht anwendbar, wenn der Anteilinhaber ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG ist oder die Anteilinhaber Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG sind und der Entleiher die verliehenen Wertpapiere als Sicherheiten im Rahmen von Refinanzierungsgeschäften mit der Europäischen Zentralbank, mit einer Zentralbank eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit der Schweizerischen Nationalbank oder mit der US Federal Reserve, welche er für den Anteilinhaber abschließt, einsetzt und alle Anteilinhaber ausdrücklich zustimmen.

Stand vor dem 31.08.2011

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.08.2011
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehenArt. Dem steht jedoch der Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Finanzanlagen gemäß2 § 20 Abs. 3 Z 8b, 8c und 9 und § 21 für Rechnung des Kapitalanlagefonds nicht entgegen.

4 InvFG 1993 (2weggefallen) Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werdenseit 01.09.2011 weggefallen. Eine dieser Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam. Dieser Absatz kommt nicht zur Anwendung, soweit für einen Kapitalanlagefonds derivative Geschäfte nach § 21 abgeschlossen werden.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere in § 20 genannte Finanzanlagen verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören. § 21 bleibt unberührt.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, auf Rechnung des Kapitalanlagefonds, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem in vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte).

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2008)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2008)

(8) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, daß der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurückzuübereignen. Das Wertpapierleihsystem muß so beschaffen sein, daß die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds eine Ermächtigung gemäß § 8 Depotgesetz erteilen. Die Grenze von 30 vH ist für Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) nicht anwendbar, wenn der Anteilinhaber ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG ist oder die Anteilinhaber Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG sind und der Entleiher die verliehenen Wertpapiere als Sicherheiten im Rahmen von Refinanzierungsgeschäften mit der Europäischen Zentralbank, mit einer Zentralbank eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit der Schweizerischen Nationalbank oder mit der US Federal Reserve, welche er für den Anteilinhaber abschließt, einsetzt und alle Anteilinhaber ausdrücklich zustimmen.

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