§ 64 HG Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) In den Curricula von Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 4 dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge von Hochschullehrgängen

1.

als außerordentliche Bachelorstudien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, oder „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“,

2.

als außerordentliche Masterstudien im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, oder „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,

zu verleihen.

(2) Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen, die in erweiterter Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung durchgeführt werden,

1.

als außerordentliche Bachelorstudien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“,

2.

als außerordentliche Masterstudien und im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Master Professional“, abgekürzt „MPr“,

zu verleihen sind.

(3) Der Arbeitsumfang für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, deren Zugangsbedingungen,wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischermehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar sind. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 3 schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) abist.

(24) Wenn die Abs. 1 bis 3 nicht zur Anwendung kommtkommen, darf die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.10.2017 bis 30.09.2021

(1) In den Curricula von Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 4 dürfen die im jeweiligen Fach international gebräuchlichen Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Hochschullehrgänge von Hochschullehrgängen

1.

als außerordentliche Bachelorstudien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“, oder „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“,

2.

als außerordentliche Masterstudien im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“, oder „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,

zu verleihen.

(2) Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen, die in erweiterter Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung durchgeführt werden,

1.

als außerordentliche Bachelorstudien im Umfang von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“,

2.

als außerordentliche Masterstudien und im Umfang von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten ist der akademische Grad „Master Professional“, abgekürzt „MPr“,

zu verleihen sind.

(3) Der Arbeitsumfang für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, deren Zugangsbedingungen,wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischermehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar sind. Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 3 schließen mit dem akademischen Grad „Master of Education“ („MEd“) abist.

(24) Wenn die Abs. 1 bis 3 nicht zur Anwendung kommtkommen, darf die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die bei Abschluss jener Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.

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