§ 61 HG Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

Hochschulgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende

1.

sich vom Studium abmeldet oder

2.

die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder

3.

bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder

4.

gemäß § 52f Abs. 2 letzter Satz gleichzeitig zu einem ordentlichen Studium und einem Hochschullehrgang der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 39 Abs. 1 zugelassen ist und die Zulassung zum ordentlichen Studium gemäß § 59 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 oder Abs. 2 erlischt oder

5.

den Hochschullehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder

6.

die im Curriculum eines Hochschullehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder

7.

aus dem in § 59 Abs. 1 Z 8 genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird. oder

8.

im Hochschullehrgang für Absolventinnen und Absolventen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 68 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.10.2017 bis 30.09.2021

(1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende

1.

sich vom Studium abmeldet oder

2.

die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt oder

3.

bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder

4.

gemäß § 52f Abs. 2 letzter Satz gleichzeitig zu einem ordentlichen Studium und einem Hochschullehrgang der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 39 Abs. 1 zugelassen ist und die Zulassung zum ordentlichen Studium gemäß § 59 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 oder Abs. 2 erlischt oder

5.

den Hochschullehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat oder

6.

die im Curriculum eines Hochschullehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder

7.

aus dem in § 59 Abs. 1 Z 8 genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird. oder

8.

im Hochschullehrgang für Absolventinnen und Absolventen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4, 6 und 68 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten