§ 54 HG Studierendenausweis

Hochschulgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden von Bachelor- und Masterstudien ist deren Angehörigkeit zurdurch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (§ 73§ 72) durch die Aushändigung eines Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Studienausweises zu bestätigenangehören.

(2) Im Studienbuch sind alle für das Studium maßgeblichen Umstände zu vermerken.

(3) Der Studienausweis ist als Lichtbildausweis auszugestalten undAusweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum, und Matrikelnummer desder oder derdes Studierenden, die Gültigkeitsdauer und die Bezeichnung der Pädagogischen HochschuleGültigkeitsdauer zu enthalten. Der StudienausweisStudierendenausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein, deren Einsatz jedoch der Zustimmung jedes bzw. jeder Studierenden bedarf. Die Zustimmung ist bei erstmaliger Ausstellung des Studienausweises schriftlich zu erteilen und kann jederzeit widerrufen werden.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.09.2017

(1) Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden von Bachelor- und Masterstudien ist deren Angehörigkeit zurdurch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (§ 73§ 72) durch die Aushändigung eines Studienbuches für das (die) gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines Studienausweises zu bestätigenangehören.

(2) Im Studienbuch sind alle für das Studium maßgeblichen Umstände zu vermerken.

(3) Der Studienausweis ist als Lichtbildausweis auszugestalten undAusweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum, und Matrikelnummer desder oder derdes Studierenden, die Gültigkeitsdauer und die Bezeichnung der Pädagogischen HochschuleGültigkeitsdauer zu enthalten. Der StudienausweisStudierendenausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein, deren Einsatz jedoch der Zustimmung jedes bzw. jeder Studierenden bedarf. Die Zustimmung ist bei erstmaliger Ausstellung des Studienausweises schriftlich zu erteilen und kann jederzeit widerrufen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten