§ 15 HG Rektorat

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor oder der Rektorin und den ein oder zwei als Vizerektor oder Vizerektorin bestellten Personen.

(2) Der Rektor oder die Rektorin hat die Vorsitzführung im Rektorat inne und vertritt dieses nach außen.

(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:

1.

Festlegung der allgemeinen Zulassungsfrist,

2.

Erstellung der Satzung,

3.

Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule,

4.

Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Durchführung des Auswahlverfahrens, Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an das zuständige Regierungsmitglied,

4a.

Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen sowie für die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß § 22 Abs. 3 sowie Durchführung des Bewerbungsverfahrens gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen,

5.

Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie von Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal, das vorübergehend zur Dienstleistung an eine eingegliederte Praxisschule gemäß § 22 zugewiesen oder an einer eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden soll, an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,

6.

Bestellung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4,

7.

Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal (§ 20 Abs. 3),

8.

Zulassung der Studierenden,

8a.

Festlegung von Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule gemäß § 63b, sofern diese nicht in der Satzung geregelt sind,

9.

Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe,

10.

Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen (§ 33),

11.

Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula sowie zu Entwürfen über Änderungen von Curricula und Genehmigung der Curricula sowie deren Änderungen,

12.

Erstellung eines Entwurfs eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule,

13.

Erstellung eines Entwurfs eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule,

14.

Budgetplanung und interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan,

15.

Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes,

16.

Personalplanung und Personalentwicklung an der Pädagogischen Hochschule,

17.

Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen,

18.

vorläufige Festlegung der Aufgabengebiete der Vizerektoren und Vizerektorinnen bis zum Inkrafttreten eines neuen Organisationsplans,

19.

Genehmigung der Geschäftsordnung des Rektorates,

20.

Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen und

21.

Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit.

(4) Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit

Ausnahme der Beschlüsse des Hochschulrates zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Hochschulrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.

(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses der Stimme des Rektors oder der Rektorin bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors oder der Rektorin den Ausschlag. Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 6 kann das Beschlusserfordernis der Einstimmigkeit vorsehen.

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist in Übereinstimmung mit dem Organisationsplan jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 3 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.04.2021 bis 30.09.2021

(1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor oder der Rektorin und den ein oder zwei als Vizerektor oder Vizerektorin bestellten Personen.

(2) Der Rektor oder die Rektorin hat die Vorsitzführung im Rektorat inne und vertritt dieses nach außen.

(3) Das Rektorat hat folgende Aufgaben:

1.

Festlegung der allgemeinen Zulassungsfrist,

2.

Erstellung der Satzung,

3.

Erstellung des Entwurfes eines Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule,

4.

Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Durchführung des Auswahlverfahrens, Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an das zuständige Regierungsmitglied,

4a.

Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen sowie für die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß § 22 Abs. 3 sowie Durchführung des Bewerbungsverfahrens gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen,

5.

Antragstellung betreffend Zuweisung und Mitverwendung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie von Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal, das vorübergehend zur Dienstleistung an eine eingegliederte Praxisschule gemäß § 22 zugewiesen oder an einer eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden soll, an die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,

6.

Bestellung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4,

7.

Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal (§ 20 Abs. 3),

8.

Zulassung der Studierenden,

8a.

Festlegung von Unterstützungsleistungen seitens der Pädagogischen Hochschule gemäß § 63b, sofern diese nicht in der Satzung geregelt sind,

9.

Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe,

10.

Veranlassung von Evaluierungen und Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen (§ 33),

11.

Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula sowie zu Entwürfen über Änderungen von Curricula und Genehmigung der Curricula sowie deren Änderungen,

12.

Erstellung eines Entwurfs eines Ziel- und Leistungsplanes für die Pädagogische Hochschule,

13.

Erstellung eines Entwurfs eines jährlichen Ressourcenplanes für die Pädagogische Hochschule,

14.

Budgetplanung und interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten Ressourcenplan,

15.

Betrauung mit der Leitung eines im Organisationsplan vorgesehenen Institutes,

16.

Personalplanung und Personalentwicklung an der Pädagogischen Hochschule,

17.

Qualitätskontrolle hinsichtlich der Erreichung interner Zielsetzungen,

18.

vorläufige Festlegung der Aufgabengebiete der Vizerektoren und Vizerektorinnen bis zum Inkrafttreten eines neuen Organisationsplans,

19.

Genehmigung der Geschäftsordnung des Rektorates,

20.

Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen und

21.

Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit.

(4) Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit

Ausnahme der Beschlüsse des Hochschulrates zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Hochschulrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.

(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses der Stimme des Rektors oder der Rektorin bedarf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors oder der Rektorin den Ausschlag. Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 6 kann das Beschlusserfordernis der Einstimmigkeit vorsehen.

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist in Übereinstimmung mit dem Organisationsplan jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 3 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

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