§ 6 HG Anerkennungsverfahren

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Über einen Antrag auf Anerkennung und über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten:

1.

Bezeichnung der Rechtsperson, bei natürlichen Personen deren Personalien,

2.

Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung,

3.

im Falle der Anerkennung privater Hochschullehrgänge die Bezeichnung der Hochschullehrgänge,

4.

Bezeichnung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung, der bzw. die nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll,

5.

Dauer der Anerkennung.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer privaten Pädagogischen Hochschule jedenfalls dendie örtlich zuständigen Landesschulratzuständige Bildungsdirektion und die Landesregierung anzuhören.

(3) Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten sind dem zuständigen Regierungsmitglied ohne Aufschub mitzuteilen.

(4) Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.2018

(1) Über einen Antrag auf Anerkennung und über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten:

1.

Bezeichnung der Rechtsperson, bei natürlichen Personen deren Personalien,

2.

Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung,

3.

im Falle der Anerkennung privater Hochschullehrgänge die Bezeichnung der Hochschullehrgänge,

4.

Bezeichnung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung, der bzw. die nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll,

5.

Dauer der Anerkennung.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer privaten Pädagogischen Hochschule jedenfalls dendie örtlich zuständigen Landesschulratzuständige Bildungsdirektion und die Landesregierung anzuhören.

(3) Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten sind dem zuständigen Regierungsmitglied ohne Aufschub mitzuteilen.

(4) Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

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