§ 1 HG Geltungsbereich

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen:

1.

Pädagogische Hochschule Kärnten,

2.

Pädagogische Hochschule Niederösterreich,

3.

Pädagogische Hochschule Oberösterreich,

4.

Pädagogische Hochschule Salzburg,

5.

Pädagogische Hochschule Steiermark,

6.

Pädagogische Hochschule Tirol,

7.

Pädagogische Hochschule Vorarlberg,

8.

Pädagogische Hochschule Wien,

9.

Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von

1.

Bildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und

2.

Studienangeboten als private Hochschullehrgänge.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung von PrivatuniversitätenAustria (UniversitätsHochschul-Akkreditierungsgesetz Qualitätssicherungsgesetz – HS- UniAkkGQSG, BGBl. I Nr. 168/1999BGBl. I Nr. 74/2011) bleiben unberührt.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.09.2021

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen:

1.

Pädagogische Hochschule Kärnten,

2.

Pädagogische Hochschule Niederösterreich,

3.

Pädagogische Hochschule Oberösterreich,

4.

Pädagogische Hochschule Salzburg,

5.

Pädagogische Hochschule Steiermark,

6.

Pädagogische Hochschule Tirol,

7.

Pädagogische Hochschule Vorarlberg,

8.

Pädagogische Hochschule Wien,

9.

Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.

(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von

1.

Bildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und

2.

Studienangeboten als private Hochschullehrgänge.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung von PrivatuniversitätenAustria (UniversitätsHochschul-Akkreditierungsgesetz Qualitätssicherungsgesetz – HS- UniAkkGQSG, BGBl. I Nr. 168/1999BGBl. I Nr. 74/2011) bleiben unberührt.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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