§ 85 HDG 2014 Änderung der rechtlichen Stellung

Heeresdisziplinargesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.

(2) Ist gegen einen Soldaten, der

1.

Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst, oder

2.

dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,

ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Z 1 gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Z 2 tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach § 54.

(3) Wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt

1.

über einen Soldaten und endet der Wehrdienst dieses Soldaten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses oder

2.

im Falle des Abs. 2 über einen Angehörigen des Miliz- oder Reservestandes,

so hat der Bestrafte den Betrag einer aus Anlass dieser Beendigung des Wehrdienstes bereits ausbezahlten Abfertigung zurückzuzahlen. Sofern er dieser Verpflichtung nicht selbständig nachkommt, sind die aushaftenden Beträge wie Verpflichtungen zu Geldleistungen nach § 77 hereinzubringen. Die Gewährung einer finanziellen Zuwendung nach § 56 an die Angehörigen des Bestraften ist zulässig.

(4) Ist gegen einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes zum Einberufungstermin für

1.

eine Milizübung oder

2.

eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder

3.

eine außerordentliche Übung

ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren während dieses Präsenzdienstes ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung des Beschuldigten fortzuführen.

(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 und 4 ist ein Disziplinarverfahren, sofern sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten während des Verfahrens ändert, entsprechend dieser neuen rechtlichen Stellung fortzuführen.

(6) Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach § 52 Abs. 2 und 3 heranzuziehen.

(7) Ist gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand ein Kommandantenverfahren anhängig, so gilt dieses Verfahren zu diesem Zeitpunkt als eingestellt.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 22.01.2014 bis 08.07.2019

(1) Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.

(2) Ist gegen einen Soldaten, der

1.

Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst, oder

2.

dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,

ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Z 1 gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Z 2 tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach § 54.

(3) Wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt

1.

über einen Soldaten und endet der Wehrdienst dieses Soldaten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses oder

2.

im Falle des Abs. 2 über einen Angehörigen des Miliz- oder Reservestandes,

so hat der Bestrafte den Betrag einer aus Anlass dieser Beendigung des Wehrdienstes bereits ausbezahlten Abfertigung zurückzuzahlen. Sofern er dieser Verpflichtung nicht selbständig nachkommt, sind die aushaftenden Beträge wie Verpflichtungen zu Geldleistungen nach § 77 hereinzubringen. Die Gewährung einer finanziellen Zuwendung nach § 56 an die Angehörigen des Bestraften ist zulässig.

(4) Ist gegen einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes zum Einberufungstermin für

1.

eine Milizübung oder

2.

eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder

3.

eine außerordentliche Übung

ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren während dieses Präsenzdienstes ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung des Beschuldigten fortzuführen.

(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 und 4 ist ein Disziplinarverfahren, sofern sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten während des Verfahrens ändert, entsprechend dieser neuen rechtlichen Stellung fortzuführen.

(6) Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach § 52 Abs. 2 und 3 heranzuziehen.

(7) Ist gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand ein Kommandantenverfahren anhängig, so gilt dieses Verfahren zu diesem Zeitpunkt als eingestellt.

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