§ 29 HDG 2014 Zustellung

Heeresdisziplinargesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

(2) Im KommissionsverfahrenSenatsverfahren sind schriftliche Ausfertigungen von Disziplinarerkenntnissen sowie Beschlüsse, die außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst werden, zuzustellen

1.

den Parteien spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung,

2.

dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten und,

3.

soweit diese Entscheidungen dienstrechtliche Auswirkungen haben, der Dienstbehörde oder der Personalstelle des Beschuldigten.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 22.01.2014 bis 08.07.2019

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

(2) Im KommissionsverfahrenSenatsverfahren sind schriftliche Ausfertigungen von Disziplinarerkenntnissen sowie Beschlüsse, die außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst werden, zuzustellen

1.

den Parteien spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung,

2.

dem Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten und,

3.

soweit diese Entscheidungen dienstrechtliche Auswirkungen haben, der Dienstbehörde oder der Personalstelle des Beschuldigten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten