§ 19 HDG 2014 Disziplinaranwalt

Heeresdisziplinargesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im KommissionsverfahrenVerfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde sind eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Offizierinnen und Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. VonDie Disziplinaranwältin oder der Bestellung sind Personen ausgenommen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17. Der Disziplinaranwalt und ihre oder seine vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigenStellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

Zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt darf keine Offizierin oder kein Offizier bestellt werden,

1.

die oder der außer Dienst gestellt ist oder

2.

die oder der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder

3.

gegen die oder den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss, oder

4.

die oder der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

5.

gegen die oder den ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder

6.

für die oder den ein Führungsblatt angelegt ist.

Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 103 Abs. 1 BDG 1979, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 100 Abs. 6 bis 8 BDG 1979.

(2) DerDie Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gebunden. ErSie oder er ist berechtigt, gegen Bescheide der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des BundesverwaltungsgerichtesBundesverwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 22.01.2014 bis 08.07.2019

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im KommissionsverfahrenVerfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde sind eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Offizierinnen und Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. VonDie Disziplinaranwältin oder der Bestellung sind Personen ausgenommen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17. Der Disziplinaranwalt und ihre oder seine vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigenStellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

Zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt darf keine Offizierin oder kein Offizier bestellt werden,

1.

die oder der außer Dienst gestellt ist oder

2.

die oder der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder

3.

gegen die oder den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss, oder

4.

die oder der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder

5.

gegen die oder den ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder

6.

für die oder den ein Führungsblatt angelegt ist.

Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 103 Abs. 1 BDG 1979, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 100 Abs. 6 bis 8 BDG 1979.

(2) DerDie Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gebunden. ErSie oder er ist berechtigt, gegen Bescheide der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des BundesverwaltungsgerichtesBundesverwaltungsgerichts nach diesem Bundesgesetz auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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