§ 4 HDG 2014 Anzeige strafbarer Handlungen

Heeresdisziplinargesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten

1.

der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen oder

2.

während eines bei ihr anhängigen Disziplinarverfahrens gegen den Verdächtigen die DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde.

Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 22.01.2014 bis 08.07.2019

Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten

1.

der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen oder

2.

während eines bei ihr anhängigen Disziplinarverfahrens gegen den Verdächtigen die DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde.

Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.

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