§ 24 GrStG 1955

Grundsteuergesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2001 bis 31.12.9999
UNTERABSCHNITT 3.

Zerlegung der Steuermeßbeträge.

§ 24. Voraussetzung der Zerlegung.

Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag zu zerlegen und auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. Die Zerlegungsanteile sind auf einen vollen Schillingbetragvolle Cent abzurunden oder aufzurunden. HiebeiHierbei sind Beträge bis einschließlich 50 Groschen0,5 Cent abzurunden, Beträge über 50 Groschen0,5 Cent aufzurunden.

Stand vor dem 26.06.2001

In Kraft vom 01.01.1963 bis 26.06.2001
UNTERABSCHNITT 3.

Zerlegung der Steuermeßbeträge.

§ 24. Voraussetzung der Zerlegung.

Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag zu zerlegen und auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. Die Zerlegungsanteile sind auf einen vollen Schillingbetragvolle Cent abzurunden oder aufzurunden. HiebeiHierbei sind Beträge bis einschließlich 50 Groschen0,5 Cent abzurunden, Beträge über 50 Groschen0,5 Cent aufzurunden.

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