§ 19 GrStG 1955

Grundsteuergesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2001 bis 31.12.9999

§ 19. Steuermeßzahl.

Die Steuermeßzahl beträgt:

1.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Z 1) für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling3 650 Euro des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;

2.

bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z 2) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt sich

diese Steuermeßzahl ermäßigt sich

a)

bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling3 650 Euro des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 100.000 Schilling7 300 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,

b)

bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 50.000 Schilling3 650 Euro des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,

c)

bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.

Stand vor dem 26.06.2001

In Kraft vom 01.01.1963 bis 26.06.2001

§ 19. Steuermeßzahl.

Die Steuermeßzahl beträgt:

1.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Z 1) für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling3 650 Euro des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;

2.

bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z 2) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt sich

diese Steuermeßzahl ermäßigt sich

a)

bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling3 650 Euro des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 100.000 Schilling7 300 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,

b)

bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 50.000 Schilling3 650 Euro des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,

c)

bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.

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