§ 15 GrStG 1955

Grundsteuergesetz 1955

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2001 bis 31.12.9999
§ 15. Zerlegungsmaßstab für Grundstücke.

(1) Bei einem Grundstück ist der Einheitswert auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Werte der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Teile des Grundstückes zueinander stehen.

(2) Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag von 40 000 S2 900 Euro, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Grundstückes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 40 000 S2 900 Euro, würde aber nach Abs. 1 einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 20 000 S1 450 Euro beträgt, so ist dieser Teilbetrag der im Satz 1 bezeichneten Gemeinde zuzuweisen.

Stand vor dem 26.06.2001

In Kraft vom 01.01.1980 bis 26.06.2001
§ 15. Zerlegungsmaßstab für Grundstücke.

(1) Bei einem Grundstück ist der Einheitswert auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Werte der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Teile des Grundstückes zueinander stehen.

(2) Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag von 40 000 S2 900 Euro, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Grundstückes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 40 000 S2 900 Euro, würde aber nach Abs. 1 einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 20 000 S1 450 Euro beträgt, so ist dieser Teilbetrag der im Satz 1 bezeichneten Gemeinde zuzuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten