§ 14 GrStG 1955

Grundsteuergesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2010 bis 31.12.9999

(1) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist der fünfte Teil des Einheitswertes der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinden (Sitzgemeinde). Liegen die Gebäude in mehreren Gemeinden, so ist der fünfte Teil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Gebäudebestandes befindet. Ist die Zuweisung des fünften Teiles offenbar unbillig, so ist nach billigem Ermessen ein geringerer oder höherer Betrag für die Gebäude zuzuweisen.

(2) Der Teil des Einheitswertes, der nach Abzug des für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zugewiesenen Betrages verbleibt, ist auf die Gemeinden nach der Ertragsfähigkeitdem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen zu zerlegen. Dabei sind die bereits nach Abs. 1 berücksichtigten Gebäude einschließlich ihrer Grundfläche und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen. Weicht die Ertragsfähigkeit der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen nicht wesentlich voneinander ab, so ist die Zerlegung nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen vorzunehmen. Dabei sind die Flächen, auf denen die Gebäude stehen und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen.

(3) Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag von 2 900 Euro, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Betriebes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 2 900 Euro, würde aber nach den Abs. 1 und 2 einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 1 450 Euro beträgt, so ist dieser Teilbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinden oder, wenn diese in mehreren Gemeinden gelegen sind, jener Gemeinde, in der sich der wertvollste Teil des Gebäudebestandes befindet.

Stand vor dem 15.06.2010

In Kraft vom 27.06.2001 bis 15.06.2010

(1) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist der fünfte Teil des Einheitswertes der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinden (Sitzgemeinde). Liegen die Gebäude in mehreren Gemeinden, so ist der fünfte Teil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Gebäudebestandes befindet. Ist die Zuweisung des fünften Teiles offenbar unbillig, so ist nach billigem Ermessen ein geringerer oder höherer Betrag für die Gebäude zuzuweisen.

(2) Der Teil des Einheitswertes, der nach Abzug des für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude zugewiesenen Betrages verbleibt, ist auf die Gemeinden nach der Ertragsfähigkeitdem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen zu zerlegen. Dabei sind die bereits nach Abs. 1 berücksichtigten Gebäude einschließlich ihrer Grundfläche und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen. Weicht die Ertragsfähigkeit der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen nicht wesentlich voneinander ab, so ist die Zerlegung nach dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Flächen vorzunehmen. Dabei sind die Flächen, auf denen die Gebäude stehen und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen.

(3) Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag von 2 900 Euro, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Betriebes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 2 900 Euro, würde aber nach den Abs. 1 und 2 einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 1 450 Euro beträgt, so ist dieser Teilbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Wohn- und Wirtschaftsgebäude befinden oder, wenn diese in mehreren Gemeinden gelegen sind, jener Gemeinde, in der sich der wertvollste Teil des Gebäudebestandes befindet.

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