§ 12 GrStG 1955 Maßgebender Wert

Grundsteuergesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.1987 bis 31.12.9999

ABSCHNITT II.

Berechnung der Grundsteuer.

UNTERABSCHNITT 1.

Besteuerungsgrundlage.

§ 12. Maßgebender Wert.

Für die Besteuerung ist der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 für den Steuergegenstand festgestellt worden istVeranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.

Stand vor dem 29.12.1987

In Kraft vom 01.01.1956 bis 29.12.1987

ABSCHNITT II.

Berechnung der Grundsteuer.

UNTERABSCHNITT 1.

Besteuerungsgrundlage.

§ 12. Maßgebender Wert.

Für die Besteuerung ist der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 für den Steuergegenstand festgestellt worden istVeranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.

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