§ 49 GSpG

Glücksspielgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1991 bis 31.12.9999

§ 49. Glückshäfen und Juxausspielungen, deren Spielkapital 50 000 S übersteigt, sowieDie dem Glücksspielmonopol unterliegenden Ziehungen bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen sind auch sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.

Stand vor dem 31.03.1991

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.03.1991

§ 49. Glückshäfen und Juxausspielungen, deren Spielkapital 50 000 S übersteigt, sowieDie dem Glücksspielmonopol unterliegenden Ziehungen bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen sind auch sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.

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