§ 6 VbA Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, sichere Handhabung

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, ist den Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsSeifenspender, Hautdesinfektionsmittel, Einweghandtücher und Hautpflegemittel an den Waschplätzen,
    2. 2.Ziffer 2geeignete Arbeitskleidung,
    3. 3.Ziffer 3geeignete Schutzhandschuhe,
    4. 4.Ziffer 4geeignete Schutzmasken bei staub- oder aerosolbildenden Arbeitsverfahren,
    5. 5.Ziffer 5getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.
  2. (2)Absatz 2,Die Oberflächen von Werkbänken und Arbeitstischen müssen wasserundurchlässig, leicht zu reinigen und desinfizierbar sowie gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen oder physikalischen Einflüsse widerstandsfähig sein.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß
    1. 1.Ziffer einsArbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung außerhalb des Arbeitsraumes bzw. außerhalb des Arbeitsbereiches nicht getragen wird, und
    2. 2.Ziffer 2persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.
  4. (4)Absatz 4,Arbeitgeber/innen müssen geeignete Verfahren für die Entnahme, die Handhabung sowie für die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs festlegen und dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen.
  5. (5)Absatz 5,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von biologischen Arbeitsstoffen, von Proben, von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien verwendet werden, die
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich ihrer Beschaffenheit (zB Material, Festigkeit, Größe, Verschluß) geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen, wobei auf die Art des jeweiligen Inhalts (zB scharfe Gegenstände, Flüssigkeiten, Gewicht) Bedacht zu nehmen ist,
    2. 2.Ziffer 2deutlich erkennbar sind (zB durch Farbkodierung, Beschriftung oder Kennzeichnung mit dem Symbol für Biogefährdung) und
    3. 3.Ziffer 3ihrer Art nach nicht zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bestimmt sind oder mit solchen Behältern verwechselt werden können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, ist den Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsSeifenspender, Hautdesinfektionsmittel, Einweghandtücher und Hautpflegemittel an den Waschplätzen,
    2. 2.Ziffer 2geeignete Arbeitskleidung,
    3. 3.Ziffer 3geeignete Schutzhandschuhe,
    4. 4.Ziffer 4geeignete Schutzmasken bei staub- oder aerosolbildenden Arbeitsverfahren,
    5. 5.Ziffer 5getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.
  2. (2)Absatz 2,Die Oberflächen von Werkbänken und Arbeitstischen müssen wasserundurchlässig, leicht zu reinigen und desinfizierbar sowie gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen oder physikalischen Einflüsse widerstandsfähig sein.
  3. (3)Absatz 3,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß
    1. 1.Ziffer einsArbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung außerhalb des Arbeitsraumes bzw. außerhalb des Arbeitsbereiches nicht getragen wird, und
    2. 2.Ziffer 2persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.
  4. (4)Absatz 4,Arbeitgeber/innen müssen geeignete Verfahren für die Entnahme, die Handhabung sowie für die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs festlegen und dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen.
  5. (5)Absatz 5,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von biologischen Arbeitsstoffen, von Proben, von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien verwendet werden, die
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich ihrer Beschaffenheit (zB Material, Festigkeit, Größe, Verschluß) geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen, wobei auf die Art des jeweiligen Inhalts (zB scharfe Gegenstände, Flüssigkeiten, Gewicht) Bedacht zu nehmen ist,
    2. 2.Ziffer 2deutlich erkennbar sind (zB durch Farbkodierung, Beschriftung oder Kennzeichnung mit dem Symbol für Biogefährdung) und
    3. 3.Ziffer 3ihrer Art nach nicht zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bestimmt sind oder mit solchen Behältern verwechselt werden können.

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