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Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfaßt:
Toxizität (Nr. 2), Chrom (Nr. 5), Cobalt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 8), Nickel (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Freies Chlor (Nr. 11), Gesamt-Chlor (Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Sulfid (Nr. 17), AOX (Nr. 21), Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 22) und Phenolindex (Nr. 23).
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfaßt:
Toxizität (Nr. 2), Chrom (Nr. 5), Cobalt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 8), Nickel (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Freies Chlor (Nr. 11), Gesamt-Chlor (Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Sulfid (Nr. 17), AOX (Nr. 21), Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 22) und Phenolindex (Nr. 23).