§ 2 AEV Gentechnik

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfaßt:

Toxizität (Nr. 2), Chrom (Nr. 5), Cobalt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 8), Nickel (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Freies Chlor (Nr. 11), Gesamt-Chlor (Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Sulfid (Nr. 17), AOX (Nr. 21), Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 22) und Phenolindex (Nr. 23).

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 28.11.1998 bis 23.05.2019

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfaßt:

Toxizität (Nr. 2), Chrom (Nr. 5), Cobalt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 8), Nickel (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Freies Chlor (Nr. 11), Gesamt-Chlor (Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Sulfid (Nr. 17), AOX (Nr. 21), Summe der KohlenwasserstoffeKohlenwasserstoff-Index (Nr. 22) und Phenolindex (Nr. 23).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten