Anl. 2 AEV Gentechnik (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
1.Ziffer eins Die Parameter NrAnl. 2, 5 bis 10, 13 bis 16 sowie 18 bis 23 der Anlage A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen AEV Gentechnik seit 23.05.2019 weggefallen.

2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 11, 12 und 17 der Anlage A sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.Ziffer 3 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 10, 14, 15 und 18 bis 23 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.Ziffer 4 Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 14 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 14 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr.ParameterAnalysenmethode

14

Gesamter gebundener Stickstoff, TNb

DIN 38409-H27, Juli 1992

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 28.11.1998 bis 23.05.2019
1.Ziffer eins Die Parameter NrAnl. 2, 5 bis 10, 13 bis 16 sowie 18 bis 23 der Anlage A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen AEV Gentechnik seit 23.05.2019 weggefallen.

2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 11, 12 und 17 der Anlage A sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.Ziffer 3 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 10, 14, 15 und 18 bis 23 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.Ziffer 4 Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 14 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 14 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr.ParameterAnalysenmethode

14

Gesamter gebundener Stickstoff, TNb

DIN 38409-H27, Juli 1992

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